Bei dem Versuch, Widersinn und fehlende Logik durch "Juristendeutsch" zu verschleiern, hat die Stadt Freiburg, vertreten durch Stadtrechtsdirektor Geißler, mal wieder ein kleines "Kunstwerk" vollbracht. In der Erwiderung auf die Klage des "Nacktläufers" gegen das verhängte Zwangsgeld, versucht Herr Geißler der Argumentation, daß die "weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung" am Verhalten des Nacktläufers gar keinen Anstoß nehme (wie sich durch die Äußerungen von Passanten in einer ganzen Reihe von Radio- und Fernsehsendungen belegen lasse), mit dem "Argument" zu begegnen, die Äußerungen der Befragten seien nicht "unbefangen gefallen, da sie (die Befragten) durchaus in der Bedrängnis standen, sich angesichts des Mikrofons dem Druck des Originellen ausgesetzt zu sehen."
Der Mann bemerkt offensichtlich nicht, welche Unverschämtheit das eigentlich ist: Erwachsene Bürger geben ein Urteil ab (teilweise, indem sie von sich aus anläßlich einer Radiosendung in der Redaktion anrufen!), und er maßt sich an, eine von ihm unterstellte seelische Befindlichkeit dieser Menschen als Vorwand dafür zu nehmen, das abgegebene Urteil zu diskreditieren und als nicht maßgeblich für die Behörden abzuqualifizieren.
Angesichts dessen, daß einem Psychologen bei einem derartig unqualifizierten Gerede wahrlich "die Haare zu Berge stehen" (man nennt seine Unterstellung in der Fachsprache eine "Projektion", und es mag ja sein, daß er selbst angesichts eines Mikrofons in der Gefahr wäre, besonders "originell erscheinen zu wollen" ...), wagt es dieser Mann dann auch noch, zu behaupten: "Die vom Kläger angeführten Umfragen sind auch nicht repräsentativ. Weder ist ihre statistische Ausgewogenheit und Querschnittsbreite gesichert ...". Die Dreistigkeit dieser Äußerung wird deutlich, wenn man weiß, daß der Klage eine nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Meinungsumfrage der Hamburger "Gesellschaft für erfahrungswissenschaftliche Forschung" (GEWIS) beilag, derzofolge nur 13 % (!) der Bevölkerung der Meinung sind, daß "Nackte" im öffentlichen Bereich generell verboten werden sollten.
Es ist leider zu befürchten, daß die Richter am Verwaltungsgericht sich, wie schon in der Begründung gegen meinen Eilantrag, solches "Kauderwelsch" zu eigen machen werden. Es ist dann einfach ein weiterer Fall von gedanklichem Durcheinander, wie es der ehemalige Richter am Oberlandesgericht, Dr. Egon Schneider, in Hunderten von Gerichtsurteilen anzutreffen meint (siehe dazu seine Kolumne "Justizspiegel" in der "Zeitschrift für anwaltliche Praxis (ZAP)"). - Armes Deutschland!
gezeichnet
Dr. Peter Niehenke
Stadt Freiburg im Breisgau Amt flir öffentliche Ordnung D-79084 Freiburg
Verwaltungsgericht Freiburg Dreisamstraße 9 - 9a
79098 Freiburg i.Br.
Bearbeitet von:
Herrn Geißler 18.10.99
In der Verwaltungsrechtssache Dr. Peter Niehenke gegen Stadt Freiburg (Amt für öffentliche Ordnung)
treten wir der Klage entgegen und stellen die nachstehenden Anträge:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung wird vorgetragen:
(Der Teil I bezieht sich auf die von meinem Rechtsanwalt gerügte Tatsache, daß mir nicht
in angmessener Weise "rechtliches Gehör" geschenkt worden sei. Dies wurde von mir nicht
kommentiert, da es sich um ein rein verfahrenstechnisches Problem handelt, zu dem Stellung
zu nehmen mir die Kompetenz fehlt.)
I.
Soweit der Kläger rügt, vor Erlass der Verfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden zu sein, ist klarzustellen, dass er zum Einen bereits mit Schreiben vom 20.10.1998 aufgefordert worden war, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit nutzte der Kläger jedoch nicht, änderte aber in der Folgezeit sein Verhalten, weswegen die Beklagte dann vom Erlass einer Untersagungsverfügung absah. Zum Anderen wurde ihm am 17.03.1999, nachdem sich zeigte, dass das geänderte Verhalten wohl witterungs- und nicht einsichtsbedingt war, der Kläger vielmehr wiederum polizeilich auffällig wurde, erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Am 24.03.1999 beantragte dann dessen Verfah rensbevollmächtigter Akteneinsicht, welche auch gewährt wurde. Am 30.03.1 999 erging sodann die streitgegenständliche Verfügung.
Die Frist zu einer Stellungnahme und der Abschluss der Akteneinsicht konnten von der Beklagten indessen nicht abgewartet werden, da der Kläger in diesem Zeitraum abermals öffentliche Nacktauftritte inszenierte und ein behördliches Einschreiten - auch auf Grund der sich häufenden Beschwerden aus der Bürgerschaft - dringend gefordert war. Ein - erneutes - Abwarten einer Stellungnahme des Klägers hätte es nicht gestattet, die Nacktläufe des Klägers sobald als möglich zu unterbinden. Bereits aus diesem Grunde war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG eine Anhörung entbehrlich. Zudem ist die Behörde nicht gehindert, im Verfahren fortzufahren, wenn der Beteiligte die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nutzt (Knack/Claussen, LVwVfG,1998, § 28, Rdn. 3. 4).
Hilfsweise möge die Kammer bedenken, dass ein dahingehender Verfahrensfehler jedenfalls im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt wurde bzw. nach § 46 LVwVfG nicht zur Aufhebung der Verfügung führt, da dieser mögliche Fehler jedenfalls keinen Einfluss auf die Sachentscheidung hatte. Letzteres ist angesichts der Verfahrensvorgeschichte für einen unvoreingenommenen, nicht unbedingt sachkundigen, aber aufgeschlossenen Betrachter bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich. Der Kläger musste, nachdem ihm unter dem 20.10.1998 bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, bei Fortsetzung seines Verhaltens mit einer Untersagungsverfügung rechnen.
II.
Auch inhaltlich begegnet die Verfügung der Beklagten vom 30.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1999 keinen rechtlichen Bedenken. Nach §§ 1,3 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Der Kläger hat durch sein Verhalten - wie die Kammer in ihrer Eilentscheidung vom 07.05.1999 zu Recht feststellte - sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung gestört; im Falle der Fortsetzung des Nacktlaufens läge eine Gefahr für diese Rechtsgüter vor.
So ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit in der Hinsicht anzunehmen, dass Passanten - inbesondere Frauen und Kinder - mit dem Anblick eines Nackten konfrontiert, in Angst in Schrecken versetzt werden.
Auch durch dauernde Wiederholungen werden unrichtige Behauptungen nicht richtiger: Die hier angeführte Annahme ist durch die Realität schlicht widerlegt! Es gibt, trotz praktisch täglicher Nacktläufe in den verschiedenen Stadttteilen von Freiburg über Monate hinweg, in 18 Monaten nur einen einzigen Fall, in dem sich ein Mädchen erschreckt hat. Dieses Mädchen begegnete dem Kläger in der Dämmerung am Waldrand. Es ist eine völlig absurde Behauptung (und bedürfte eines Beweises!), daß Menschen, die dem Kläger in der Stadt begegnen, "in Angst und Schrecken" versetzt werden könnten. Die Realität ist, daß, sieht man von den ganz wenigen Menschen ab, die sich "entrüsten" (was wohl etwas völlig anderes ist als sich zu erschrecken), die Menschen, insbesondere die Kinder, belustigt reagieren.
Im Übrigen ist mittlerweile allgemein bekannt, daß sich speziell Frauen demonstrativ mit dem Verhalten des Klägers solidarisieren und dies dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie den Kläger bei seinen Nacktläufen (wenn auch selbst bekleidet) begleiten, sich zur Dokumantation ihrer Solidarität sogar fotografieren lassen und außerdem bei der Freiburger Polizei anrufen und die Polizei auffordern, den Kläger nicht weiter zu belästigen.
Es ist bar jeder "Verhältnismäßigkeit", wenn ein Verhalten verboten werden soll, weil sich ein einziges Mal in 18 Monaten ein Mensch unter "speziellen Bedingungen" erschreckt hat! Wenn ein solches Erschrecken zum Maßstab für Verbote gemacht würde, dann müßte man ab sofort das Halten von Hunden verbieten, vor allem aber dürfte man bestimmten behinderten Menschen, deren Anblick durchaus erschreckend sein kann (speziell für Kinder) nicht mehr erlauben, das Haus zu verlassen.
Im öffentlichen Bewusstsein ist durch diesbezügliche vermehrte Berichterstattung das Schreckensbild von Verwaltigungen und Kindesmissbräuchen durchaus präsent. Eine Assoziierung eines am Waldrand oder im Stadtgebiet laufenden Nackten mit solchen Geschehnissen ist, wenn auch im konkreten Fall objektiv nicht zutreffend, doch nachvollziehbar und zu befürchten.
Diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage: Zum einen wurde vom Betroffenen großer Aufwand getrieben, sein Verhalten bekannt zu machen (Verteilung von Flugblättern an alle Haushalte um den Lorettoberg herum, Diskussion mit Schulklassen und in Fachhochschulen, Präsenz in den örtlichen und überregionalen Printmedien, Berichterstattung in regionalen und überregionalen Radio- und Fernsehsendern), so daß er eine derartige "lokale Bekanntheit" erreicht hat, daß ihn auf seinen Spaziergängern auch dann, wenn er normal gekleidet ist, die Kinder mit "hallo Nacktläufer" begrüßen (wie jederzeit durch eine Fülle von Zeugenaussagen belegt werden kann).
Obendrein ist aktenkundig, dass ein 16-jähriges Mädchen durch den Anblick des unbekleideten Klägers in Panik geriet und auf die Straße flüchtete, so dass es fast von einem Auto erfasst wurde.
Das Mädchen gab in einer Fernsehinterview zu Protokoll: "Ich hab' mich halt erschreckt!"
Des Weiteren beeinträchtigt das Entblößte Laufen auch das Persönlichkeitsrecht vieler Menschen, die sich hierdurch in ihrem Schamgefühl verletzt fühlen.
Es fühlen sich auch Menschen in ihrem Schamgefühl verletzt, wenn Frauen im Minirock herumlaufen, einige ausländische Mitbürger fühlen sich sogar in ihrem Schamgefühl verletzt, wenn Frauen ohne Schleier in der Öffentlichkeit auftreten.
Es ist offensichtlich, daß es eine Unzahl von Verhaltensweisen gibt, zu denen sich jeweils entsprechende Bevölkerungsgruppen finden lassen, die ein solches Verhalten "mißbilligen" (das Halten von Hunden) oder sich dadurch in ihrem Schamgefühl verletzt fühlen (öffentliche Umarmungen von Liebespaaren, öffentliche Darbietung von Fotos leicht bekleideter Frauen auf Reklamewänden oder in offen ausliegenden Zeitschriften). Aus diesem Grunde ist eine sog. "Verletzung des Schamgefühls" von Betroffenen nur dann rechtsrelevant, wenn das entsprechende Verhalten nach allgemeiner Auffassung auch als "berechtigter Anlaß" für eine Belästigung anerkannt ist. Wollte man jedes Verhalten, daß irgendeinen Teil irgendeines Publikums potentiell belästigen könnte, unter "Verletzung von Persönlichkeitsrechten" subsumieren, dann dürften in Zukunft Theaterbesucher klagen, wenn Leute in Jeans in die Vorstellung kommen, Kinobesucher klagen, wenn Leute während der Vorstellung Knabbergebäck verzehren oder Anwohner eines Villenviertels klagen, wenn in ihrer Gegend Menschen unrasiert, mit violetten Haaren oder in Lumpen gekleidet herumlaufen, denn zu all diesen Verhaltensweisen lassen sich leicht Tausende von Menschen finden, die sich an ihnen stören. -Viele Verhaltensweisen, die heute selbstverständlich sind, waren vor zwei Jahrzehnten noch als "Anlaß für Belästigung" allgemein anerkannt. Ob dies heute für das Nacktgehen in der Öffentlichkeit noch gilt, bedarf der Überprüfung. Es ist unzulässig, dies einfach als gegeben anzunehmen, wenn Meinungsumfragen, wie die vom Kläger zitierten, genau das Gegenteil belegen!
Die Verletzung der öffentlichen Sicherheit dokumentiert sich weiter dadurch, dass die unbekleideten Auftritte des Klägers auch den Tatbestand des § 118 OWiG erfüllen. Im Sinne dieser Vorschrift hat der Kläger nämlich eine grob ungehörige Handlung vorgenommen, welche geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen. Hiervon geht auch - unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Göhler, OwiG,1998, § 118, Rdn.12) das Amtsgericht Freiburg in seinem Einstellungsbeschluss aus. In diesem Kontext greifen auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Bestimmtheit des § 118 OwiG nicht; in Anlehnung an die vom BVerfG zu § 360 Abs.1 Nr.11, 2. Alt. a.F. -StGB herausgestellten Merkmale (vgl. BVerfGE 26, 41, 43) ist § 118 OwiG hinreichend konkretisiert und deswegen ohne Zweifel vereinbar mit Art.103 Abs. 2 GG (Göhler, OWiG,1998, § 118, Rdn. 3). Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, weil sich das klägerische Verhalten bewusst nicht in die für ein gedeihliches Zusammenleben der Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und in deutlichem Widerspruch zur Rechtsordnung steht (vgl. Lemke, OWiG,1999, § 118, Rdn. 3). Denn der Kläger will durch sein Verhalten bewußt provozieren
... das ist eine imfame Unterstellung.
Es wird vom Kläger eingeräumt, daß sein (leicht) bekleidetes Auftreten (mit einem Stringtanga und damit in zulässiger Weise bekleidet) in der Innenstadt der Provokation dient, nämlich der Verdeutlichung des Unsinnigkeit eines solchen Verbots: Es ist offensichtlicher Unsinn, das Nacktlaufen mit einem Zwangsgeld von DM 3.000,- zu bedrohen, wenn es legal ist, mit einem "Feigenblatt" bekleidet in die Innenstadt gehen zu dürfen. Der Veranschaulichung dieser Groteske dienen die "inszenierten" Auftritte in der Innenstadt Freiburgs in leichter Bekleidung.
und der Allgemeinheit den Anblick seines nackten Körpers aufzwingen,
Heuchlerischer könnte eine Argumentation wirklich nicht sein in einer Gesellschaft, in der an jeder Reklamewand nackte Körper prangen.
Wenn eine Frau ohne Schleier herumläuft, ist es dann eine angemessene Formulierung zu sagen, sie "zwinge der Allgemeinheit den Anblick ihres Gesichtes auf"?
Der Anblick eines menschlichen Körpers ist zumutbar, auch wenn dieser Körper nackt ist! Es ist Ausdruck einer erschütternden Körperfeindlichkeit und Menschenverachtung, den Anblick eines menschlichen Körpers als eine "Zumutung" zu bezeichnen. Eine solche Haltung hat als letzte Konsequenz, daß "häßliche Menschen" in Zukunft nur noch "in weiten Gewändern" herumlaufen dürfen. Die Gedankenlosigkeit einer solchen Formulierung ist schlicht "widerlich"!
um so sein persönliches Verständnis vom "richtigen" Umgang mit Nacktheit in missionarischer Eiferei zu verbreiten. Insoweit steht das klägerische Verhalten eindeutig - und vom Kläger auch eingeräumt - im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung und ist geeignet, die Allgemeinheit in rechtlich nicht mehr hinnehmbaren Maße zu belästigen.
Niemals hat der Kläger eingeräumt, daß sein Verhalten "im Widerspruch" zur Gemeinschaftsordnung stehe. Im Gegenteil hat der Kläger immer wieder deutlich gemacht, daß er sich nur deshalb so verhält, weil er sich sicher sein kann, "im Einklang" mit der Gemeinschaftsordnung zu stehen. Dies hat er nicht nur behauptet, sondern "objektiv bewiesen" (durch wissenschaftliche Studien).
Hierbei spielt auch keine Rolle, ob diese Auftritte von denjenigen, auf die der Kläger gerade zufällig trifft, mehrheitlich als Belustigung, Belästigung oder Rechtsverletzung aufgefasst werden; denn diese jeweils zufällig angetroffenen Passanten sind nicht identisch mit der Allgemeinheit.
Hier wird (absichtlich oder grob fahrlässig!) unterschlagen, daß vom Kläger eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Erhebung der "Gesellschaft für erfahrungswissenschaftliche Forschung" vorgelegt wurde, deren Ergebnisse mit seinen eigenen Beobachtungen und Erfahrungen absolut in Einklang stehen. Dieser Studie zufolge sind nur 13 % der Befragten in einer repräsentativen Stichprobe der Meinung, daß Nacktgehen in der Öffentlichkeit verboten werden sollte.
Die vom Kläger angeführten Umfragen sind auch nicht repräsentativ. Weder ist ihre statistische Ausgewogenheit und Querschnittsbreite gesichert,
Dieses Urteil über eine wissenschaftliche Studie steht dem Vertreter der Stadt nicht zu!
noch sind die Äußerungen der Befragten unbefangen gefallen, da sie durchaus in der Bedrängnis standen, sich angesichts des Mikrofons dem Druck des Originellen ausgesetzt zu sehen.
Dieser Passus verdient eine besondere Behandlung. Siehe dazu die Pressemitteilung weiter oben.
Im Ubrigen ist es schon im Ansatz fragwürdig, über die rechtskundliche Auslegung einer Vorschrift durch Zufallsbefragungen von Laien entscheiden zu wollen.
Diese Äußerung ist doch sehr befremdlich: Die Haltung der Allgemeinheit, genauer: der "Mehrheit der Bevölkerung" zu der Frage der "Nacktheit in der Öffentlichkeit" ist doch konstitutiv für Frage, ob überhaupt irgendein Rechtsverstoß vorliegt (wie im kommenden Absatz doch selbst eingeräumt wird). Nirgendwo in irgendeinem deutschen Gesetz steht schließlich explizit, daß es verboten sei, nackt in der Öffentlichkeit aufzutreten.
Nach allem also ist die Polizei zum Einschreiten berechtigt, da der Kläger vorsätzlich gegen die Vorschrift des § 118 OWi verstoßen hat.
Ebenfalls ist durch das streitgegenständliche Verhalten des Klägers die öffentliche Ordnung gefährdet und gestört. Jene umfasst alle die Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der innerhalb eines Polizeibezirks wohnenden Menschen angesehen wird. Ob ein nacktes Auftreten gegen diese Regeln verstößt, bewertet sich im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks, der Situation und der Lokalität derselben (OVG NW, NJW 1997, 1180) . Nacktheit um ihrer selbst willen und überwiegend mit dem Ziel, die im öffentlichen Straßenraum zufällig präsenten Passanten zu provozieren, ist als ein Verhalten anzusehen, welches dem gedeihlichen Miteinander widerstreitet.
"Nacktheit um ihrer selbst willen ... ist als ein Verhalten anzusehen, welches dem gedeihlichen Miteinander widerstreitet"?
Das ist schlicht unglaublich, wenn man bedenkt, daß es in Deutschland Millionen von FKK-Anhängern gibt. Was anderes tun die wohl, als "Nacktheit um ihrer selbst willen" zu genießen.
Es ist schlimm genug, daß es im Jahre 1999 noch Menschen gibt, die sich durch den Anblick eines menschlichen Körpers provoziert fühlen, aber es ist eine infame Unterstellung, zu behaupten, es gehe ihm überwiegend darum, zufällig präsente Passanten zu provozieren. Einem Sexualtherapeuten gegenüber ist eine solche Unterstellung eine Unverschämtheit.
Trotz der inzwischen gewandelten Sexualmoral kann ein Wechsel dergestalt, dass nacktes Auftreten an jedem beliebigen Ort der Öffentlichkeit als normales, akzeptiertes oder zumindest toleriertes Verhalten gewertet wird, keineswegs festgestellt werden.
Diese Aussage ist bewiesenermaßen schlicht falsch, wie die Umfrageergebnisse der "Gesellschaft für erfahrungswissenschaftliche Forschung" belegen.
Vielmehr erzeugt der Kläger mit seinen Auftritten bei nicht wenigen Betroffenen Abneigung und Entrüstung.
Wie oben erläutert, gibt es bei vielen allgemein akzeptierten Verhaltensweisen bestimmte Bevölkerungsgruppen, die sich an diesen Verhaltensweisen dennoch stören. Das kann nicht Maßstab für ein Verbot sein.
Soweit er anführt, dass an einigen Örtlichkeiten in Freiburg öffentliches Nacktsein geduldet würde, ohne dass diese Orte besonders ausgewiesen seien, ist zu bemerken, dass die Ausnahme gerade nicht zur Regel erhoben werden kann. Diese Gebiete sind durchweg an Gewässern gelegen,
Es ist doch rechtlich völlig irrelevant, ob Wasser in der Nähe ist. Wesentlich kann doch wohl nur sein, daß es sich um Gebiete handelt, die mitten in Wohngebieten liegen.
und dort finden sich in der Tat Anhänger zusammen, denen nahtloses Sonnenbräunen ein erstrebenswertes Ziel ist. Zufällig sich annähernde Besucher können sich jedoch schon aus der Distanz auf diese Situation einstellen und ihre Route entsprechend ändern, wenn sie sich dem Anblick unbekleideter Menschen nicht aussetzen wollen.
Das ist einfach nicht wahr: Das Seeparkgelände ist von Hochhäusern umringt. Sollen die Anwohner nicht mehr aus dem Fenster schauen dürfen?
Von völlig anderer Qualität sind jedoch die Auftritte des Klägers; hier muss die Allgemeinheit fast übiquitär und unvermittelt hinnehmen, mit einem nackten Menschen konfrontiert zu werden.
Der Kläger hat immer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gerade nicht an jedem beliebigen Ort nackt auftreten will, hat hervorgehoben, daß es ihm z. B. nicht um Nacktläufe in der Innenstadt geht (er ist dort auch noch nie nackt aufgetreten!). Er hat immer Wert darauf gelegt, daß er nur an Orten nackt aufzutreten gedenkt, die den Orten, an denen es allgemein bereits geduldet wird, in allen relevanten Punkten vergleichbar sind.
Die angegriffene Verfügung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Nach § 3 PolG steht es nach dem Opportunitätsprinzip im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei, ob und wie sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Dementsprechend kann sie sich auch ermessensabwägend entschließen, etwa an bestimmten Badeseen (vorübergehend) nicht gegen das Nacktbaden einzuschreiten, weil die dort gleichgesinnt Versammelten keine beachtliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfalten. Wenn sonach dieses Geschehen mit dem Verhalten des Klägers überhaupt vergleichbar wäre, könnte er sich allenfalls eines Anspruches auf Gleichheit im Unrecht berühmen; es bedarf weiterer Ausführungen nicht, dass ein solcher Anspruch jedoch der rechtsstaatlichen Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). zuwiderlaufen würde.
Seit wann ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz eine derartige Selbstverständlichkeit, wie hier suggeriert wird? Hier wird dem Kläger für ein Verhalten, das an vergleichbaren Orten Bürgern erlaubt ist, ein Zwangsgeld in Höhe von DM 3.000,- angedroht. Das ist ja wohl ein ganz eindeutiger Verstoß gegen das Grundgesetz.
Schließlich hielt sich die Beklagte in der Auswahl der Mittel im Rahmen der durch eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung gezogenen Grenzen. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme, die ein nacktes Auftreten des Klägers in der Öffentlichkeit verhindern könnte, ist nicht ersichtlich. Desgleichen greift die Beklagte durch die Maßnahme lediglich verhältnismäßig in die Rechte des Klägers ein. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 3 000,00 erscheint vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Kläger durch eine gerichtliche Geldauflage von DM 1000,00 nicht beeindrucken ließ, als angemessen, um auf den Kläger mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit im Sinne der angegriffenen Verfügung einzuwirken .
Des Weiteren hat die Verfügung ausdrücklich Gebiete (Liegewiesen an Badeseen) von dem streitgegenständlichen Verbot ausgenommen, in welchen der unbekleidete Aufenthalt zumindest derzeit toleriert wird. Im Übrigen aber muss das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs.1 GG wegen der nicht unerheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zurücktreten. Es mag sein, dass der Kläger durch seine inszenierten und teilweise medienbegleiteten Nacktauftritte in seiner sexuellen Befindlichkeit therapeutische Erfolge zu verspüren glaubt.
Mag sein, daß Herr Geißler persönlich Schwierigkeiten mit Körperlichkeit und Sexualität hat ...
Dies gibt ihm indessen nicht die Legitimation, die Rechte Dritter in der
geschehenen Weise zu beeinträchtigen oder zu verletzen.
... doch gibt ihm dies nicht die Legitimation, die Rechte von Bürgern der Stadt Freiburg auf einen unbefangenen Umgang mit Körperlichkeit und Sexualität durch Ausnutzen seiner "Amtsmacht" (einem "Amtsmißbrauch" vergleichbar) in einer derart dreisten Weise zu beschneiden.
(Geißler)
Stadtrechtsdirektor
(Dr. Peter Niehenke)
Sexaltherapeut