Ihr Brief vom 5. 7. 1999
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Ankündigung eines Verbots des "Nacktgehens" im Bereich des
Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Anhörung nach § 28 LVwVfG
Sehr geehrte Damen und Herren
Nun wollen sie also das "Verbot des Nacktgehens" auf den gesamten Landkreis ausdehnen ...
Ich frage mich, in wessen Namen sie eigentlich handeln (welche "moralische" Legitimation sie also beanspruchen). Die Berichte in den Printmedien (eine Auswahl liegt bei) und die Reaktionen der Bevölkerung machen doch nun wirklich deutlich, daß sie sich mit ihrem Verbot zum Werkzeug einer kleinen Minderheit machen (siehe einige Kopien vom beim Amtsgericht eingegangenen Solidaritätsschreiben und Unterschriftenlisten sowie die Transkripte von Passantenäußerungen anläßlich von Fernsehaufnahmen, die ich in diesem Schreiben aufgelistet habe). Sie verstoßen gegen demokratische Grundsätze: Es kann ja wohl nicht angehen, daß der Geschmack einiger Funktionsträger (Gemeinderat) und einer Reihe besonders prüder Mitbürger (die natürlich, im Gegensatz zu den Bürgern, die keinen Anstoß nehmen, sehr aktiv sind und Polizei und Behörden mit unsinnigen Beschwerden belästigen) zum Maßstab für Verbote gemacht wird!
Sie behaupten, daß durch meine "Nacktläufe" die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werde. Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts, obwohl in der Hauptsache noch gar nicht entschieden wurde! Die Begründungen in diesem Urteil sind außerdem aufgrund grober logischer Fehler völlig absurd, wie ich in diesem Schreiben deutlich machen werde (einige mir bekannte hochrangige Fachleute nennen dieses Urteil übrigens ein "Machwerk", und auch in den Diskussionen im Internet wurden ähnliche Bewertungen gegeben).
Versuchen wir also erneut, die kargen Fakten zu würdigen, auf die
sie sich offensichtlich zu stützen gedenken und auf die das Verwaltungsgericht
sich in seiner Urteilsbegründung stützte. Beginnen wir mit diesem
Urteil:
In einem offiziellen Lehrbuch für das Polizeirecht in Baden-Württemberg heißt es:
"Ob und inwieweit das unbekleidete oder spärlich bekleidete Auftreten in der Öffentlichkeit ein Ordnungsverstoß ist, läßt sich heute allgemein nicht sagen. So wird zum Beispiel ein Nacktbadestrand oder eine gemischte Sauna heute von nahezu jedermann toleriert und Nackte in Schwimmbädern, Parks oder städtischen Brunnen sind zumeist nur Gegenstand der Belustigung oder der Berichterstattung in nachrichtenarmen Zeiten. Daß mit derartigen Verhaltensweisen eine außerrechtliche Norm verletzt wird, läßt sich kaum noch aufrechterhalten." (Mussmann: Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 1994, S. 120).
Die drei Richter des Verwaltungsgerichts sehen das allerdings anders. Sie schreiben:
"Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit gegen die herrschenden Anschauungen über die unerläßlichen Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie ggf. Anlaß und Zweck des Nacktseins ab (OVG NW, Urteil vom 18.6.1996, NJW 1997, 1180 m.w.N.; zur Kritik der öffentlichen Ordnung als Maßstab für ein polizeiliches Einschreiten, die angesichts des Umstands, daß dieser Begriff -gerade in neuester Zeit- erneut auch im Grundgesetz (vgl. Art. 13, Abs. 7 und Art. 35 Abs.2 Satz 1) Anerkennung gefunden hat, letztlich nicht überzeugt, vgl. u.a. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1996, S. 140 ff)."
Nun: Es ist das gute Recht von Richtern, sich einer etwas anderen Literatur zu bedienen ...
Schauen wir uns also das Urteil des OVG vom 18. 6. 1996 an. Die Richter beziehen sich auf dieses Urteil im folgenden Absatz: "Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfaßt die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit gegen die herrschenden Anschauungen über die unerläßlichen Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie gegebenenfalls Anlaß und Zweck des Nacktseins ab (OVG NW ...)."
Was die Richter hier offensichtlich übersehen ist: Vor allem hängt die Bewertung eines Verhaltens davon ab, was die derzeit herrschenden Anschauungen sind. In dem Urteil wird an keiner Stelle erkennbar, daß die Richter sich der Mühe unterzogen hätten, diese Anschauungen zu eruieren!
Und vor diesem Hintergrund wagen die Freiburger Richter es dann, ohne auch nur einen Versuch einer vernünftigen Begründung zu machen, einfach zu behaupten: "Hiernach widersprechen die Nacktläufe des Antragstellers den anerkannten Regeln der Gemeinschaftsordnung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit." Denn: "Das nackte Auftreten des Antragstellers an den von ihm bevorzugten Orten kann - trotz in den letzten Jahren gewandelter Moralvorstellungen - das natürliche, nicht übertriebene Schamgefühl betroffener verletzen."
Da fragt man sich doch, wer denn hier eigentlich der Fachmann für solche Fragen ist: Die Juristen oder ein Sexualtherapeut. Ich würde doch sehr gern erfahren, woher die Richter dieses "Wissen" nehmen. Ich kann, ehrlich gesagt, solche ¸ußerungen nur als "moralisierendes Gerede" qualifizieren.
Weiter heißt es in dem Urteil: "Die Nacktläufe des Antragstellers sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß er den Menschen, die ihm unterwegs begegnen, den Anblick seines nackten Körpers aufdrängt, ohne daß diese frei entscheiden können, ob sie mit dem Anblick konfrontiert werden wollen oder nicht."
Dieser Passus ist in seiner menschenverachtenden Inhumanität einfach unglaublich!
Seit wann haben Menschen in einer humanen Gesellschaft das Recht, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden? Im Namen der Humanität muß es zumutbar sein, Menschen in ihrem natürlichen Aussehen anzuschauen. Sehen die Richter denn nicht, welche inhumanen Folgen das dieser Argumentation zugrundeliegende Denken hat? Wenn schon das Ansinnen, vor dem Anblick von gewöhnlichen Menschen geschützt werden zu wollen, gerichtlich bestätigt wird, wie ist es dann mit dem Anblick von bestimmten Behinderten? - Es ist sicher kein Zufall, daß sich ausgerechnet ein Pfarrer (anläßlich einer Veranstaltung an der evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik) mit meiner "Aktion" solidarisierte.
Weiter heißt es in dem Urteil: "Gerade die unfreiwillige Konfrontation mit einem nackten Menschen an Orten, an denen dies allgemein nicht erwartet wird, tangiert das Schamgefühl in besonderer Weise. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sein Verhalten - objektiv - weniger als Ausdruck eines natürlichen Verhältnisses zur Nacktheit zu verstehen als vielmehr eines subjektiven missionarischen Bedürfnisses, seine Nacktheit öffentlich zur Schau zu stellen und andere Personen mit seinem nackten Körper zu konfrontieren und ggf. zu provozieren (... , zur Motivation des Antragstellers vgl. auch dessen ¸ußerungen in DER SPIEGEL, Heft 17/1999, S. 139).
Was diese Dame und die zwei Herren doch nicht alles über die Motive eines Psychotherapeuten zu wissen meinen. Dieser Unsinn ist schlicht eine Anmaßung! Ich habe den Eindruck, diese Richter benötigen ein wenig Nachhilfe-Unterricht in Sachen Psychologie (Motivationsforschung)! Wofür gibt es schließlich Sachverständige, wenn Richter in der Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich überfordert sind.
Diese ganze Passage ist ohnehin praktisch wörtlich übernommen aus dem zitierten Urteil. Dort aber ging es um einen Mann, von dem es in dem Urteil heißt:
"Entgegen der Ansicht des Klägers ist seinem Verhalten weniger ein natürliches Verhältnis zur Nacktheit eigen als vielmehr das zur Schau gestellte Bedürfnis, andere Personen mit seinem nackten Körper zu konfroniteren und zu provozieren. So präsentiert er sich insbesondere auch bei Veranstaltungen oder sonstigen größeren Menschenansammlungen oder auch in den Medien und versteht sein Nacktsein als Auftritt."
Das Verhalten eines Mannes mit einem völlig anderen sozialen, psychologischen und intellektuellen Hintergrund wird platt gleichgesetzt mit dem Verhalten eines Sexualtherapeuten, der auf dem Lorettoberg, also in einem Naherholungsgebiet, joggt (nicht bevorzugt vor größeren Menschenansammlungen!), einem Gebiet, das anderen Gebieten in Freiburg, in denen Nackte zu Hauf anzutreffen sind, absolut vergleichbar ist, der mehrfach betont hat, daß er nicht einmal in der Innenstandt nackt spazieren gehen würde, geschweige denn, sich nackt auf einem Fußballplatz zu begeben! Das ist, sehr höflich formuliert, schlecht überlegt. (Aber es geht ja auch gar nicht darum, wirklich gute Argumente zu finden. Es geht darum, einen Vorwand zu finden, ein Verhalten abzustellen, daß einem nicht paßt, nicht wahr?)
Und dann diese Wortwahl: "... seine Nacktheit öffentlich zur Schau zu stellen"! Was verrät eine solche Formulierung nicht alles über die Geisteshaltung der "Urteilenden"! Wenn ein Filmteam im Englischen Garten von München Leute interviewed, die dort nackt herumliegen und unbefangen genug sind, sich auch so filmen zu lassen, sind das dann alles Leute, die "ihre Nacktheit öffentlich zur Schau stellen" wollen? Wenn eine Frau ohne Schleier herumläuft, will sie dann "ihr Gesicht zur Schau stellen"? Es ist einfach unglaublich, was Richter in Deutschland an der Grenze zum dritten Jahrtausend noch immer meinen, ihren Mitmenschen an verstaubter und verkorkster Moral vorschreiben zu dürfen.
Eine solche Formulierung auf mich anzuwenden, der sich, mit wohlbegründeten Argumenten, für eine größere Unbefangenheit im Umgang mit Nacktheit engagiert (und dazu, sozusagen "von Berufs wegen", auch wirklich berufen ist!), ist eine üble Diffamierung - aber solcherart Diffamierung muß man sich von Richtern ja wohl gefallen lassen (man kann sie ja schlecht wegen Beleidigung verklagen ...). Was die Analyse von menschlichen Motiven angeht, fühle ich mich dieser Dame und diesen zwei Herren Richter jedenfalls, fachlich gesehen, etwas überlegen und kann mich über derartige Unterstellungen (die man, würde es sich nicht um Richter handeln, böswillig-naiv nennen müßte) nur wundern. Angesichts solcher "richterlicher Diffamierung" meiner Person muß es mir allerdings gestattet sein anzumerken, daß sich nach meinem Empfinden in den von den Richtern verwendeten Formulierungen eine, von mir persönlich übrigens als widerlich und menschenverachtend (weil körperfeindlich) empfundene, mangelnde Emanzipation von gesellschaftlichen Konventionen ausdrückt, die bar jeder Chance für eine auf humanen Grundsätzen basierenden Begründung sind!
Außerdem fällt auf, daß die Richter mit keinem Wort meine ausführliche Widerlegung der Behauptung, durch reine Nacktheit werde das Schamgefühl betroffener Menschen verletzt, erwähnen. (Siehe dazu den Abschnitt zur "Unanwendbarkeit" von § 188 OWiG in diesem Schreiben.) Es dürfte ihnen auch sehr schwer fallen, Gegenargumente dazu zu finden. Es wird schlicht "unterschlagen", daß die Verletzung des Schamgefühls von Betroffenen nur dann eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt, wenn die Handlung "den allgemein - und nicht nur von besonders prüden Menschen oder nur von einem Teil der Bevölkerung - anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung widerspricht." (Siehe dazu weiter unten.) Wollte man dieses anders handhaben, dürften Frauen auch nicht im Bikini öffentliche Bäder betreten (denn es gibt auch heute noch Menschen, die sich dadurch in ihrem Schamgefühl verletzt fühlen). Sowohl in dem OVG-Urteil als auch von den drei Freiburger Richtern, die dieses Urteil (beinahe wörtlich) abgeschrieben haben, wird einfach etwas behauptet, für daß es nicht nur keinerlei Beleg gibt, sondern für dessen Fragwürdigkeit ich in meiner (den Richtern vorliegenden!) Verteidigungsschrift klare Belege und erdrückende Indizien angeführt habe.
Es macht nicht den Anschein, als ob es den Richtern um eine ehrliche rechtliche Würdigung gegangen wäre. Es macht doch sehr den Anschein, als hätten sie einfach "nach einem Stein gesucht"! Wenn eine solche undifferenzierte Gleichsetzung von zwei völlig verschieden gelagerten Fällen von einer Partei in diesem Rechtsstreit (also der Stadt) vorgebracht worden wäre, könnte ich das ja noch verstehen. Aber von drei Richtern ...
Es wird also bei dem eigentlichen Verfahren darum gehen, daß diese Frage notfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt wird.
- einige weitere unlogische Argumente in diesem Urteil:
"Die Verfügung ... beruht auf den §§ 1 und 3 PolG. Danach hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird ... Im vorliegenden Fall liegt durch das Nacktgehen des Antragstellers im Gebiet der Stadt Freiburg eine Gefahr sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die öffentliche Ordnung vor.
Die öffentliche Sicherheit ist in mehrfacher Hinsicht gefährdet: Zum einen besteht die durchaus realistische Gefahr, daß einzelne Spaziergänger und Wanderer, insbesondere auch Frauen und Kinder, im Gebiet um den Lorettoberg ... angesichts der unerwarteten Nacktheit des Antragstellers heftig erschrecken und in Angst geraten und dadurch zu selbstgefährdenden Kurzschlußreaktionen veranlaßt werden. So ist in den Akten der durchaus nachvollziehbare Fall eines 16jährigen Mädchens festgehalten, das beim Anblick des nackten Antragstellers in panische Angst geriet, blindlings über die Straße lief und beinahe von einem Auto erfaßt wurde."
Rechtsprechung bedeutet, daß auf der Grundlage von Prinzipien entschieden werden muß: Hier wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit allein daraus abgeleitet, daß sich Menschen erschrecken könnten. Wenn das ein juristisch bedeutsames Argument sein soll, muß es auch auf andere Situationen angewendet werden, die vergleichbar sind. Dann ist zu fragen:
- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch den Anblick eines großen Hundes hervorgerufen worden wäre? Anders als in Landgegenden kann man in Städten i.a. nicht begründen, daß das Halten von Hunden notwendig ist. Da das Halten von Hunden in der Stadt also ein "Luxus" ist, auf den man sehr wohl verzichten könnte, müßte das Halten von Hunden in Städten egentlich verboten werden, wollte man die dieser Argumentation zugrundeliegenden Prinzipien ernst nehmen. Es geht hier nicht darum, daß es üblich ist, Hunde zu halten, denn an dieser Stelle hebt die Argumentation darauf ab, daß durch die Möglichkeit, daß Menschen sich erschrecken (in meinem Fall durch die "unüblichen" Anblick eines nackten Mannes) die öffentliche Sicherheit gefährdet werde (die Unüblichkeit der Nacktheit ist in diesem Fall ja nur die "Ursache" für das eigentliche als problematisch angesehene Faktum des Erschreckens).
- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen Behinderten (z. B. mit einem durch einen Unfall entstellten Gesicht) hervorgerufen worden wäre? Müßte man dem Mann verbieten, in die Öffentlichkeit zu gehen - oder zumindest von ihm verlangen, daß er sein Gesicht durch einen Schleier verhüllt?
- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen finster dreinblickenden Mann, bekleidet mit metallbeschlagener Lederjacke und -hose hervorgerufen worden wäre? Müßte man dann diese Bekleidung verbieten?
- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen mit einem Stringtanga bekleideten Mann (der ansonsten aber auch völlig nackt ist) hervorgerufen worden wäre? Diese Bekleidung ist, wie wir wissen, "legal"? (Siehe dazu auch weiter unten.)
Es ist, so wird offenbar, absolut willkürlich, daß in meinem Fall die Gefahr des Erschreckens als Argument herangezogen wird, obwohl in durchaus vergleichbaren Fällen das Argument nicht herangezogen wird. Ich nenne dies daher eine "heuchlerische Argumentation".
"Der Antragsteller kann insoweit auch nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei inzwischen hinreichend bekannt und die Bewohner des betreffenden Gebiets seien von ihm selbst durch Flugblätter 'vorgewarnt' worden, so daß niemand mehr von seinem Auftreten überrascht sein könne. Denn es ist durchaus nicht gewährleistet, daß alle Menschen, denen der Antragsteller bei seinen Nacktläufen begegnet, also insbesondere auch Ortsfremde, Kinder, Senioren usw., von den öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers wissen."
Dieses Argument kann man nur "frech" nennen: Niemand hat beim ehemaligen Gelände der Landesgartenschau in Freiburg, auf dem sich Hunderte von Nackten tummeln, jemals dafür Sorge getragen, daß alle Menschen, "insbesondere auch Ortsfremde" (!) wissen, daß sie an diesem Ort Nackten begegnen müssen. Es ist der blanke Hohn, mir dieses Argument entgegenzuhalten, wo ich 6.000 Flugblätter an die einzelnen Haushalte des Lorettobergs verteilt habe und der Lorettoberg durch mich in ganz Deutschland 1000mal bekannter ist als das Seeparkgelände.
Die behauptete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird außerdem ausschließlich darauf gestützt, daß seit April 1998 (!) ein einziges Mädchen, das mir in der Dämmerung am Waldrand begegnete, heftig erschrak. Seither ist kein zweiter Fall dieser Art bekannt geworden! Ist ihnen nicht klar, daß es gegen jede Verhältnismäßigkeit verstieße, eine Handlung zu verbieten, nur weil (trotz meiner praktisch täglichen -nackten- Präsenz) in 18 Monaten ein einziges Mal jemand erschrocken ist? (Wie steht es da mit anderen Anlässen für Erschrecken, wie ich weiter oben ausgeführt habe?)
Was aber noch wichtiger ist: Die Verhältnisse haben sich seither
in dramatischer Weise geändert, da meine Aktion mittlerweile einen
sehr großen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Wie will man heute
noch glaubhaft machen, daß Mädchen oder Frauen bei meinem
Anblick erschrecken, wenn ich mich, wie in letzter Zeit üblich,
in Begleitung (speziell älterer Damen!) befinde? (Auch
bei den bei ihnen zur Anzeige gekommenen Spaziergängen befand ich
mich in Begleitung einer Dame im Alter von 75 Jahren!). Es ist doch völlig
unglaubwürdig und "an den Haaren herbeigezogen", daß jemand
sich bei dem Anblick eines solchen "Pärchens" erschrecken könnte
... !
Doch damit der Grotesken nicht genug: Ein Verbot ist ja wohl nur dann
rechtlich vertretbar, wenn durch das Verbot die behauptete Gefährdung
wenigstens verringert wird. Sie wissen aber sehr genau, daß
das ¸ußerste, zu dem sie mich zwingen können, ein "Feigenblatt"
(Stringtanga) ist. Wollen sie nun mir und der Öffentlichkeit weismachen,
daß ein nackter Mann, sollte er überhaupt eine "Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit" darstellen, durch Anlegen eines "Feigenblattes"
keine solche Gefährdung mehr darstellt (daß also die
zwei durch Fotos am selben Ort und in derselben Haltung dokumentierten
Erscheinungsweisen, einmal mit, einmal ohne "Feigenblatt", für die
Gefahr des Erschreckens von entscheidender Bedeutung sind? Wollen sie einen
solchen grotesken Unsinn wirklich behaupten? Ich bin als Psychotherapeut
an dieser Stelle sehr neugierig, wie sie eine solche Behauptung plausibel
machen wollen. Auch in der Gerichtsverhandlung im Januar gab eine Zeugin
auf meine Frage hin zu, daß die Bekleidung mit einem "Feigenblatt"
an ihrer Reaktion und der Reaktion ihrer Tocher "natürlich"
nichts ändern würde ...
Es muß also festgehalten werden, daß kein einziges der in
diesem Urteil angeführten Argumenten einer kritischen Prüfung
standhalten kann. Neben der Tatsache, daß es sich auch noch gar nicht
um eine Entscheidung "in der Hauptsache" handelt, wäre es in meinen
Augen schlicht ein Skandal, dieses Urteil, trotz der hier im einzelnen
begründeten offensichtlichen Mängel, was widerspruchsfreie
und konsistente Begründungen angeht, einfach als Scheinlegitimation
für ein erneutes Verbot heranzuziehen.
Nun zu der "zweiten Säule" ihrer Argumentation.
Der hier folgende Text ist mit dem unter "Verteidigungsschrift" abrufbaren Text identisch.
gezeichnet