Urteil des Amtsgerichts Freiburg gegen den "Nacktläufer von Freiburg" vom 20. Juli 1999

Urteilsbegründung sowie Begründung des Antrags auf Revision gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. 10. 1999 sowie Antwort des Beschuldigten darauf vom 20. 10. 1999

Der Text der Urteilsbegründung

I.

Der Betroffene fällt seit längerem dadurch auf, daß er immer wieder vollständig unbekleidet in der Stadt Freiburg auf fuß- und Wanderwegen neben öffentlichen Straßen sowie in Wohngebieten umhergeht bzw. joggt. Sofern dabei Kleidungsstücke getragen werden, beschränken sich diese auf Schuhe und Strümpfe. Ebenso führt er in der Regel ein Handy bei sich und kündigte in der Vergangenheit gelegentlich dem jeweiligen Polizeirevier seine Auftritte vorher an. Ein bereits in der Vergangenheit durchgeführtes und auf den Straftatbestand des § 183 a StGB gestützten Strafverfahren ist durch Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 29. Jan. 1999 gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage von DM 1.000 eingestellt worden. Im Zusammenhang mit dieser Einstellung ist der Betroffene damals vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, daß seinem Anliegen vom Gericht zwar dahingehend gefolgt werden kann, daß die tabestandlichen Voraussetzungen des § 183a StGB nach heutigen Maßstäben nicht mehr als erfüllt angesehen werden können, daß jedoch unzweifelhaft der Bußgeldtatbestand der Belästigung der Allgemeinheit in Betracht kommt. Der Betroffene erfüllte die Geldauflage, trat jedoch in der Folgezeit unbeirrt in gleicher Weise wiederum auf. Dies führte dazu, daß die Stadt Freiburg gegen ihn am 30. 3. 1999 eine polizeirechtliche Untersagungsverfügung mit Anordnung des Sofortvollzuges erließ und zugleich für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- DM androhte. Der Antrag des Betroffenen beim Verwaltungsgericht Freiburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Entscheidung wiederherzustellen, blieb erfolglos. Über den Widerspruch gegen die polizeiliche Anordnung ist bislang noch nicht entschieden worden. Allerdings wurde zwischenzeitlich ein Zwangsgeld von 3.000,- DM festgesetzt und vom Betroffenen (nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung "irrtümlich") bezahlt.

Der vorliegenden Verurteilung liegen vier weitere Fälle zugrunde:

1. Am 16.3.99 gin gder Betroffene um 12.45 Uhr unbekleidet auf der Schliebergstraße in der Nähe des Lorettobergs in Freiburg (reines Wohngebiet und Naherholungsgebiet). Er wurde dabei aus dem Auto heraus von der Zeugin Schöffel gesehen, die sich über den Vorgang wegen ihrer Kinder empörte und von einer Telefonzelle heraus dei Polizei anrief.

2. Am 18.3.99 ging der Betroffene wiederum unbekleidet in der Kreuzkopfstraße (ebenfalls Wohngebiet am Lorettoberg) spazieren und wurde dort von dem Zeugen PHK Peter um 14.30 Uhr angehalten, als er gerade mit zwei älteren Damen und einem Herrn diskutierte.

3. Am 26.3.99 lief der Betroffene gegen 18.00 Uhr wiederum die Schlierbergstraße unbekleidet entlang und wurde dort von dem Zeugen POK Scherer angehalten.

4. Am 29.3.99 lief der Betroffene gegen ca. 16.00 Uhr wiederum unbekleidet am Lorettoberg in der Nähe des Schloßcafes umher, wo ihm die elfjährige Tochter der Zeugin Porten-Wollersheim begegnete, die zwar von dem Betroffenen bereits gehört hatte und ihn namentlich kannte, jedoch ängstlich den Vorgang der Mutter berichtete.

Sein Auftreten am Freiburger Lorettoberg hatte der Betroffene mit mehreren tausend Flugblättern angekündigt, die er in die dortigen Briefkästen warf und in denen er um Toleranz für sein Auftreten warb. Der Betroffene hält sein Auftreten für zulässig und sieht keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Ihm ist bewußt, daß immer wieder andere Personen an seinem Auftreten Anstoß nehmen. Andererseits ist ebenso davon auszugehen, daß es viele Personen gibt, die sein Auftreten nicht mißbilligen oder auch für richtig ansehen. Aufgrund des gesamten Geschehens in der zurückliegenden Zeit hätte dem Betroffenen klar sein müssen, daß sein Verhalten in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Seine gegenteilige Rechtsauffassung ist willkürlich. Ihr ist nicht zu folgen.

II.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung umfangreiche Einwände dagegen erhoben, sein Auftreten als "Belästigung der Allgemeinheit" einzustufen. Er sieht sein unbekleidetes Auftreten in der Öffentlichkeit als die natürlichste Sache der Welt an und verweist auf weitgehende Duldung unbekleideten Auftretens auch in der Öffentlichkeit etwa an Nord- und Ostsee oder Baggerseen. Sein Verhalten erfülle daher nicht den Tatbestand des § 118 OWiG, da er weder die Allgemeinheit belästige noch die öffentliche Ordnung beeinträchtige. Ebenso sei er durch zahlreiche Zuschriften in der Überzeugung bestätigt worden, daß auch die verständige Mehrheit der Bevölkerung sein Auftreten nicht mißbillige. Er hat hierzu hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (§ 77 Abs. 1 OWiG), da das Gericht die aufgeworfene Frage unzweifelhaft selbst beantworten kann und es überdies nicht auf die Frage ankommt, ob eine rechnerische Mehrheit der Bevölkerung das Verhalten des Betroffenen mißbilligt oder nicht. So steht für das Amtsgericht außer Zweifel, daß mindestens ein erheblicher Teil der Bevölkerung es in jeder Hinsicht mißbilligt und es als grobe Belästigung empfindet, wenn ein unbekleideter Mitbürger in der Öffentlichkeit an einem Ort auftritt, an dem dieses Verhalten als in jeder Hinsicht unüblich und überraschend angesehen wird. Diese Tatsache ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises. Der Hinweis des Betroffenen auf einen Wandel in der Auffassung bei einem Verhalten an der Nord- oder Ostsee oder an Baggerseen liegt daher neben der Sache, da sich der Betroffene im vorliegenden Fall gerade nicht an derartigen Orten aufgehalten hat. Für die Auslegung der § 118 OWiG kann es auch nicht auf die Frage ankommen, ob die mißbilligende Bewertung seines Auftretens durch einen erheblichen Anteil der Bevölkerung negativ oder positiv zu bewerten und etwa aus einer historisch gewachsenen Körperfeindlichkeit her zu erklären ist oder ob von einem theoretischen Denkansatz her die vom Betroffenen gewollte Unbefangenheit diesen Dingen gegenüber als positiver zu bewerten ist. eine Auslegung des § 118 OWiG kommt nicht umhin, die in einer Kultur über lange Zeit hinweg gewachsenen Vorstellungen als gegeben hinzunehmen und damit zweifellos auch eine gewisse Zeitbedingtheit in der Auslegung zu akzeptieren. Dem theoretischen Anliegen des Betroffenen wird überdies bereits sehr weitgehend dadurch Rechnung getragen, daß das Amtsgericht Freiburg eine Anwendung der Strafbestimmung des § 183a StGB auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt und als nicht mehr einer aufgeklärten Gesellschaft angemessen und vertretbar angesehen hat. Allein die Tatsache fehlender Bedeckung des menschlichen Körpers kann und darf heute nicht mehr als "sexuelles Ärgernis" angesehen werden. Jede andere Auslegung wäre nach Auffassung des Amtsgerichts letztlich zutiefst inhuman. Diese Bewertung hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, inwieweit das Verhalten des Betroffenen unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Insoweit muß die Duldung gegenwärtig als absurd angesehen werden. Sie würde z. B. dazu führen müssen, daß sich der Betroffene vollständig unbekleidet auch an jedem beliebigen Ort in der Innenstadt aufhalten könnte. Es bedarf kaum einer weiteren Begründung, daß ein derartiges Auftrteten eine unbestimmte Vielzahl von Mitbürgern belästigt, für erhebliche Unruhe sorgt und damit die öffentliche Ordnung gem. § 118 OWiG beeinträchtigt.

III.

Der Betroffene hat damit den Tatbestand des § 118 OWiG in vier Fällen erfüllt. Er hat alle Tatbestandsmerkmale gekannt. Seine eigene rechtliche Bewertung ist willkürlich und letztlich ist sein Verhalten nichts anderes als provokativ. Für alle vier Fälle ist auch unerheblich, ob in jedem Einzelfall eine konkrete Belästigung anderer Personen bereits eintrat. Insoweit war daher kein Beweis zu erheben. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes genügt die Tatsache, daß die vorgenommene Handlung hierzu "geeignet" war. Von dieser Voraussetzung mußte aus den dargelegten Gründen angesichts der Örtlichkeiten unzweifelhaft ausgegangen werden.

Die rechtliche Bewertung hängt im vorliegenden Fall auch nicht davon ab, ob der Betroffene sein Verhalten zuvor über Handy der Polizei ankündigt oder durch umfangreiche Flugblattaktionen auf sein Auftreten hinweist. Zwar wir dies durchaus in vielen Fällen dazu führen können, daß etlichen Personen dadurch zumindest eine Angst vor einem Zusammentreffen mit dem unbekleideten Betroffenen genommen wird, eine erhebliche Mißbilligung und Unruhe bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung bleibt gleichwohl. Hinzu kommt, daß keineswegs immer bereits aus der Ferne erkennbar ist, ob nun gerade der Betroffene als nackte Person entgegenkommt. Hinzu kommt auch die Reaktion von Kindern, die - wie im vorliegenden Fall - trotz Kenntnis von der Person des Betroffenen beunruhigt sind. Diese Reaktion mag in einer Gesellschaft als negativ und veränderungsbedürftig angesehen werden, sie muß jedoch bei der Auslegung der Ordnungsvorschrift des § 118 OWiG als vorgegeben hingenommen werden.

*** Es folgen Begründungen für die Höhe des Bußgeldes
 



 

Begründung des Revisionsantrags

 

 
 
 
 
 

Aktenzeichen: 23 OWi 44 Js 12651/1999 - AK 139/99
 

Der Antrag auf Revision des vorliegenden Urteils gründet sich sowohl auf den Vorwurf verfahrensrechtlichen Fehlverhaltens als auch auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
 

A. Verfahrensrechtliches Fehlverhalten


1. Es wurden Sachverhalte als Tatsache unterstellt, die als Beweis hätten erhoben werden müssen.
2. Vorgelegte Beweise wurden nicht angemessen gewürdigt.
3. Zentrale in die Urteilsbegründung einfließenden Begriffe sind diffus; sie wurden nicht präzisisiert, geschweige denn definiert.

Der Beschuldigte kann vom Gericht erwarten, daß das Vorliegen der drei (additiv zu verstehenden) Tatbestandsmerkmale des § 118 OWiG für die ihm konkret zur Last gelegten Verhaltensweisen (Nacktspaziergänge auf dem Freiburger Lorettoberg) nachgewiesen wird (sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 4: "Auch beeinträchtigt nicht jede grob ungehörige Handlung, die die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet oder der zumindest eine entsprechende Eignung zukommt, zugleich die öffentliche Ordnung, wie sich andererseits nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung zugleich als Belästigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das Erfordernis, daß beide Tatbestandsmerkmale gegeben sein müssen, gewährleistet eine einschränkende Anwendung der Vorschrift und stellt sicher, daß nicht jede grob ungehörige Handlung tatbestandsmäßig iSv § 118 ist.")

Von einem solchen Nachweis kann keine Rede sein.

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: "Er (Anm.: der Beschuldigte) hat hierzu hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (§ 77 Abs. 1 OWiG), da das Gericht die aufgeworfene Frage unzweifelhaft selbst beantworten kann und es überdies nicht auf die Frage ankommt, ob eine rechnerische Mehrheit der Bevölkerung das Verhalten des Betroffenen mißbilligt oder nicht. So steht für das Amtsgericht außer Zweifel, daß mindestens ein erheblicher Teil der Bevölkerung es in jeder Hinsicht mißbilligt und es als grobe Belästigung empfindet, wenn ein unbkleideter Mitbürger in der Öffentlichkeit an einem Ort auftritt, an dem dieses Verhalten als in jeder Hinsicht unüblich und überraschend angesehen wird. Diese Tatsache ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises."

Die Behauptung, daß "diese Tatsache offenkundig" sei und "keines weiteren Beweises" bedürfe, entbehrt jeder Grundlage:

Auffällig ist, daß in der Urteilsbegründung nicht der eindeutige Begriff der "Mehrheit" verwendet, sondern daß zu der Formulierung "unbestimmte Vielzahl von Mitbürgern" Zuflucht genommen wird. Es wird an keiner Stelle präzisiert, was unter dieser sehr diffusen Formulierung zu verstehen sei. So gibt es in unserer Gesellschaft eine Fülle von (z. B. religiösen) Minderheiten, deren Anhänger ohne weiteres als "unbestimmte Vielzahl von Mitbürgern" bezeichnet werden könnten. Gleichwohl gälte für diese "Vielzahl" von Menschen: "An sich erlaubte Verhaltensweisen werden in der Regel nicht deshalb zu grob ungehörigen Handlungen, weil sie die Empfindungen anders Denkender, insbesondere moralisch-religiöse Wertvorstellungen, verletzen." (Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 6) In analoger Weise ist die in der Urteilsbegründung verwendete Formulierung "erheblicher Anteil der Bevölkerung" zu beanstanden.

Der Beschuldigte hat vor Gericht  ausführlich dargelegt und plausibel begründen können, daß es sich bei dem Teil der Bevölkerung, der an seinem Verhalten Anstoß nimmt, nicht nur keineswegs (wie zu fordern wäre) um die Mehrheit handelt, sondern nicht einmal um einen "erheblichen Teil" der Bevölkerung, wenn man den Sinn der Formulierung "erheblicher Anteil" nicht auf groteske Weise in sein Gegenteil verkehren will. (Wie unter Punkt B ausgeführt werden wird, sind es 17 % der Bevölkerung, die an dem hier in Rede stehenden Verhalten in dem zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Ausmaß Anstoß nehmen.) Der Einschätzung eines Fachmanns in dieser Frage kann nicht einfach mit einer nicht weiter begründeten Vermutung begegnet werden. Die Tatsache, daß es sich beim Beschuldigten immerhin um einen Sexualtherapeuten handelt, der aufgrund seiner Kenntnis der wissenschaftlichen Literatur sowie seiner Erfahrungen in der therapeutischen Praxis zur Beurteilung dieser Frage in besonderer Weise qualifiziert ist, hätte bei der Gewichtung seiner Aussagen durch das Gericht berücksichtigt werden müssen.

Die vom Beschuldigten vorgelegten Beweismittel (Aufzeichnung von Fernsehsendungen mit den Äußerungen zufällig anwesender Passanten sowie die Auswertung der Rückmeldungen nach Verteilung des  "Aufrufs" an die Anwohner des Lorettobergs) ließen nur den Schluß zu, daß es sich bei dem Anteil der Bevölkerung, der das Verhalten Beschuldigten "in jeder Hinsicht mißbilligt und es als grobe Belästigung empfindet", um einen Anteil in der Größenordnung von 15 % bis maximal 20 % handelt. Zur Veranschaulichung der Qualifikation des Beschuldigten in dieser Frage mag hier der Hinweis erlaubt sein, daß  genau dieser Prozentsatz bei einer streng wissenschaftlich durchgeführten Studie eines Meinungsforschungsinstituts, deren Ergebnisse hier vorliegen, ebenfalls festgestellt wurde. Angesichts dieser Zahl erscheint die Formulierung "erheblicher Anteil der Bevölkerung" als ausgesprochen willkürlich. Es ist dem Beschuldigten völlig unverständlich, wie das Gericht zu der Beurteilung gelangen konnte, es sei  "offenkundig", daß die Behauptung des Gerichts zutreffe, wo doch alle vom Beschuldigten vorgebrachten Beweise etwas völlig anderes nahelegen.

Der Fall hat bekanntlich auch ein sehr großes Medienecho gefunden, und zwar nicht in der sog. "yellow press", sondern in so renommierten Printmedien wie DER SPIEGEL, FRANKFURTER ALLGEMEINE, SÜDDEUTSCHE ZEITUNG, ebenso im Ausland, etwa SCHWEIZER SONNTAGSZEITUNG. Der Tenor der Berichterstattung und die Kommentare lassen deutlich erkennen, daß "die verständige Mehrheit der Bevölkerung" (um eine Formulierung aus der Urteilsbegründung aufzugreifen) weit davon entfernt ist, das in Rede stehende Verhalten als "grob ungehörig" zu klassifizieren (die veröffentlichte Meinung großer Printmedien darf selbstverständlich als  Indikator für die Werthaltung der "verständigen Mehrheit der Bevölkerung" aufgefaßt werden). Auch vor diesem Hintergrund muß man die vom Gericht behauptete "Offenkundigkeit" wohl eher als den "subjektiven Eindruck" des vorsitzenden Richters charakterisieren. (In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß dem Gericht vor der Verhandlung eine Fülle von Solidaritätsschreiben, von denen einige zusätzlich mit Unterschriftenlisten versehen waren, zugesandt wurden. Auch diese durchaus ungewöhnliche aktive Solidarisierung der Bevölkerung steht in klaren Widerspruch zu der Behauptung, es sei "offenkundig", daß ein "erheblicher Anteil der Bevölkerung" das Verhalten als eine grobe Belästigung empfinde.)

Besonders zu bemängeln ist, daß das Gericht in seiner Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewandelten Anschauungen in der Bevölkerung zum Thema "öffentliche Nacktheit" eingegangen ist, obwohl diese Frage für die Anwendbarkeit des § 118 von zentraler Bedeutung ist und der Beschuldigte daher auch in seiner Verteidigungsschrift ausführlich dazu Stellung genommen hat. Es geht in diesem Verfahren nicht zuletzt um die in einer multikulturellen Gesellschaft sehr heikle Frage, in welchem Ausmaß und nach welchen Kriterien bürgerliche Freiheitsrechte eingeschränkt werden dürfen. (sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 6: "Im Regelfall muß festgestellt werden, daß die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt.", ebenso Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 7: "Es kommt aber immer darauf an, ob die Befolgung der bisher geltenden und beachteten Regeln noch von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als unverzichtbar für ein gedeihliches Zusammenleben anerkannt ist; ..."). Man kann dem Gericht daher an dieser Stelle den Vorwurf mangelnder Sorgfalt angesichts einer aus verfassungsrechtlicher Sicht von vielen Fachleuten als äußerst bedenklich eingestuften Rechtsvorschrift nicht ersparen!
 
 

B. Fehlerhafte Rechtsanwendung des § 118 OWiG


Übersicht

a.    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 118 OWiG und daraus zu ziehende Konsequenzen für diesen konkreten Fall

b. Zum konkreten Fall

1. Ungehörigkeit

a) Der Wandel der Auffassungen der Gesellschaft beim Thema "öffentliche Nacktheit"
b) Der Niederschlag des unter a) benannten Wandels in den konkreten Entscheidungen der
    Freiburger Behörden
c) Vergleichbarkeit des Seeparkgeländes und des Lorettobergs
d) Abschätzung des Anteils der Bevölkerung, der sich trotz gewandelter Auffassungen am
    "Nacktgehen" stört

2. Belästigung der Allgemeinheit

3. Gefährdung der öffentlichen Ordnung

4. Vorsatz
 
 

a. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 118 OWiG und daraus zu ziehende Konsequenzen für diesen konkreten Fall


Einer der zentralen Grundsätze unseres Strafrechts besteht in der Unzulässigkeit eines Analogieschlusses zu Lasten eines Beschuldigten. Das Bundesverfassungsgericht führt "zur hinreichenden Bestimmtheit von Straftatbeständen" in einem Urteil vom 22. 6. 1988 (dort bezogen auf das Fernmeldeanlagengesetz) aus: "Welche Gebote und Verbote von diesem Begriff (Anm.: es handelt sich um den Begriff "Verleihungsbedingungen") erfaßt sein könnten, wird weder im Gesetz über Fernmeldeanlagen noch in anderen förmlichen Gesetzen so bestimmt umgrenzt, daß er (Anm.: der entsprechende Paragraph des Fernmeldeanlagengesetzes) als Anknüpfungspunkt für eine Strafandrohung herangezogen werden darf."  (Aktenzeichen: 2 BvR 234/87,1154/86).

Bekannterweise entstand der § 118 OWiG im Jahre 1975 durch Herabstufung aus dem Strafrecht (ehem. §360, Nr. 11 StGB) in das Nebenstrafrecht. Diese Herabstufung war notwendig geworden, weil an der damaligen Formulierung des $ 360 StGB aus verfassungsrechtlicher Sicht Kritik geübt worden war. "Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1969, 1759; kritisch Schroeder JZ 1969, 775; Bohnert NStZ 1988, 134) ) hat zwar die Strafvorschrift als mit Artikel 103 Abs. 2 GG vereinbar erklärt, jedoch nur im Hinblick auf die Präzisierung durch die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung, die den Tatbestand einschränkend ausgelegt hat." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 1). Zusammen mit der Herabstufung wurde die Tathandlung gegenüber dem ursprünglichen Paragraphen im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Bedenken daher näher umschrieben. Es liegt in der Natur der entsprechenden Tatbestände, daß dies nicht wirklich möglich ist: "Dies ändert nichts daran, daß der Tatbestand auch in der geltenden Fassung keine scharfen Konturen aufweist, so daß die schwierige Abgrenzung in Einzelfällen der Rechtsprechung überlassen werden muß. Vermutlich ist dies die Ursache dafür, daß die Verwaltungsbehörden die Vorschrift nur selten anwenden." (ebd, sa Göhler: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 118, Rdn 3)

Der § 118 des OWiG benennt an keiner Stelle eine konkrete Handlungsweise, die verboten sei. Insbesondere wird an keiner Stelle des Gesetzes das "Auftreten in der Öffentlichkeit in unbekleidetem Zustand" ausdrücklich erwähnt. Es ist daher im Geiste dieses Gesetzes ein zwingendes Erfordernis, daß an die Prüfung des Vorliegens der drei additiv zu verstehenden Qualifikationen des Tatbestandes äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind, um dem verfassungsgemäßen Gebot der Unzulässigkeit eines Analogieschlusses zu Lasten eines Beschuldigten angemessen Rechnung tragen zu können.
 
 

B. Zum konkreten Fall


"Nach dem objektiven Tatbestand muß die Handlung ... drei besondere Qualifikationen aufweisen. Sie muß grob ungehörig und geeignet sein, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden sowie die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 4) Weiter wird ausgeführt: "Diese Merkmale lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Sie sollen insgesamt den Tatbestand dahingehend einschränken, daß nicht jede grob ungehörigen Handlung und nicht jede Handlung, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt, mit Geldbuße bedroht ist." (ebd, sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 118, Rdn 6).

Im folgenden wird gezeigt werden, daß das Spazierengehen in unbekleidetem Zustand auf dem Freiburger Lorettoberg keine dieser drei  Qualifikationen aufweist.
 

1. Ungehörigkeit


Als ungehörig wird eine Handlung bezeichnet, "wenn sie den allgemein - und nicht nur von besonders prüden Menschen oder nur von einem Teil der Bevölkerung - anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung widerspricht. Insoweit ist der Tatbestand dem Wandel der Auffassungen der Gesellschaft darüber, was sich 'gehört', unterworfen." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 5)

oder:

"Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen (vgl. § 8 Rdn 7) bewußt nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt (BGHSt. 13, 241, 244; OLG Karlsruhe NJW 1970, 64; BayObLG JZ 1977, 277) und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht (AG Göttingen NJW 1983, 1209; Göhler, Rdn 4; Erbs/Kohlhass/Meyer Anm. 2b). ... Dabei ist zu berücksichtigen, daß die allgemein anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und öffentlicher Ordnung einem ständigen Wandel unterworfen sind, so daß es eine für alle Zeit verbindliche Gemeinschaftsordnung nicht geben kann. Daher kann nicht stets genügen, daß eine Mehrheit der Bevölkerung ein Verhalten als grob ungehörig empfindet. Im Regelfall muß festgestellt werden, daß die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt." (Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 6)

Es soll nun zunächst im einzelnen dargelegt werden, warum "Nacktgehen" auf dem Lorettoberg in Freiburg zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als "grob ungehörige Handlung" im Sinne des Gesetzes eingestuft werden kann:

a) Der Wandel der Auffassungen der Gesellschaft beim Thema "öffentliche Nacktheit"

Bekanntlich hat sich die öffentliche Meinung, bezogen auf das Thema "öffentliche Nacktheit", in den letzten 20 Jahren grundlegend verändert, wie von jedem, der älter als 30 Jahre ist, unmittelbar erkannt werden kann. Es gibt heute in Freiburg praktisch keinen Badesee mehr, an dem nicht auch FKK-Freunde völlig selbstverständlich nackt in der Sonne liegen. Am Ufer der Dreisam, die mitten durch die Stadt fließt, liegen im Sommer Menschen nackt in der Sonne. Sogar im Stadtgarten kann man an heißen Tagen Menschen nackt auf dem Rasen liegen sehen. Es hat sich also in den letzten Jahren ein mehr oder weniger problemloses Nebeneinander von angezonen Menschen und nackten Menschen eingespielt.

Wie die Äußerungen anläßlich einer Hörerbefragung (siehe unten), aber auch die bereits erwähnten Solidaritätsschreiben an das Amtsgericht deutlich machen, würden viele Freiburger Bürger sich nicht einmal mehr daran stören, nackten Menschen in der Innenstadt zu begegnen. Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte immer wieder deutlich gemacht, daß es ihm nicht darum geht, überall nackt spazieren gehen zu können. Er hat sich daher für seine Nacktgänge auch ein Gebiet ausgesucht, das, wie weiter unten gezeigt werden wird, solchen Gebieten in Freiburg, an denen nackte Menschen derzeit allgemein akzeptiert werden, in praktisch jeder Hinsicht vergleichbar ist.

Die angesprochene Veränderung dieser Auffassung schlägt sich übrigens nicht zuletzt in der Art der Berichterstattung über den hier zur Verhandlung stehenden Fall in den Massenmedien nieder.

Beweis:
1. Videocassette mit den Aufzeichnungen einer Reihe von Fernsehsendungen (siehe unten).
2. Audiocassette mit den Aufzeichnungen einer Reihe von Radiosendungen (siehe unten).

b) Der Niederschlag des unter a) benannten Wandels in den konkreten Entscheidungen der Freiburger Behörden

Auch die Freiburger Behörden haben dieser Veränderung der öffentlichen Meinung Rechnung getragen: Auf dem ehemaligen Gelände der Landesgartenschau (Seeparkgelände) wird das nackte Baden und  Spazierengehen nicht verfolgt, obwohl dieses Gelände nie als Nacktbadestrand zugelassen wurde. Damit demonstrieren die Behörden der Stadt Freiburg, daß sie das unbekleidete Auftreten von Menschen in der Öffentlichkeit außerhalb zugelassener Nacktbadestrände nicht (mehr) als eine 'ungehörige Handlung' im Sinne von § 118 OWiG ansehen.

Es ist nicht hinnehmbar, einem Bürger einen Vorwurf zu machen, der per Analogieschluß von Gebieten, auf denen die Stadt FKK offensichtlich für zulässig hält, obwohl es sich nicht um offiziell zugelassene FKK-Stände handelt, auf weitere Gebiete schließt, auf denen es dann auch erlaubt sein muß (da sie vergleichbar sind). Die städtischen Behörden hätten im Gegenteil die Aufgabe, Vorkehrungen zu treffen (etwa durch das Aufstellen von Schildern), um Gebiete, an denen FKK erlaubt sein soll, von den Gebieten, an denen FKK nicht erlaubt sein soll, zu unterscheiden. Daher nun

c) zur Vergleichbarkeit des Seeparkgeländes und des Lorettobergs

Es könnte geltend gemacht werden, daß es einen Unterschied zwischen dem Seeparkgelände und dem Lorettoberg gäbe, und daher sei das unbekleidete Auftreten von Menschen am Seeparkgelände zulässig, das entsprechende Verhalten am Lorettoberg jedoch nicht.

Für diese Auffassung wird seitens der Polizei und der  Behörden üblicherweise angeführt, daß die Bevölkerung "wisse", daß am Seeparkgelände mit unbekleideten Menschen zu rechnen sei, am Lorettoberg müsse man aber damit nicht rechnen. Diese Behauptung, "die Bevölkerung wisse" irgendetwas, ist natürlich zur Begründung im Zusammenhang mit einer so heiklen Rechtsvorschrift völlig unzureichend (niemand hat z. B. sichergestellt, daß "die Bevölkerung" es weiß, und, noch wichtiger: Wie ist es z. B. mit Touristen - oder sind deren Interessen nicht "schützenswert"? - oder mit neu hinzugezogenen Bürgern, bevor sie es wissen können?). Doch selbst, wenn man diese völlig unzureichend begründete Behauptung als begründet unterstellt, dann würde das identische Argument  ("die Bevölkerung weiß davon, daß ...") erst recht für den Lorettoberg gelten: Durch die Berichterstattung in den Medien (incl. vieler regionaler und überregionaler Zeitungen) wissen derzeit bei weitem mehr Menschen in ganz Deutschland und in Freiburg, daß es (zumindest einen) nackte(n) Menschen auf dem Lorettoberg gibt, als es Menschen vom Seeparkgelände wissen!

Um in dieser Frage aber ganz sicher zu gehen, wurde seitens des Beschuldigten großer Aufwand getrieben, die Bewohner des Lorettobergs (anders als es bei den Anwohnern des Seeparkgeländes gemacht wurde!) über die Möglichkeit des Auftauchens eines unbekleideten Menschen rechtzeitig vor seinem Auftauchen zu informieren. Dazu wurde ein Flugblatt in einer Auflage von 6.000 Ex. gedruckt und an 5.500 Haushalte auf dem Lorettoberg und rund um den Lorettoberg herum verteilt.

Es könnte des weiteren angeführt werden, daß es sich beim Seeparkgelände um eine ganz andere "Art von Gegend" handle, in der das Auftreten von nackten Menschen irgendwie "natürlicher" sei. Ganz abgesehen davon, daß die Anwohner des Seeparkgeländes (im Vergleich zu den in teuren Villen lebenden Anwohnern des Lorettobergs) dies mit Recht als "Klassenjustiz" empfinden dürften, entbehrte auch diese Behauptung jeglicher Grundlage: Beim Seeparkgelände handelt es sich ja nicht etwa um "freie Natur", sondern um ein gärtnerisch gestaltetes Areal, das direkt an ein Wohngebiet angrenzt bzw. in einem Wohngebiet liegt.

Schließlich und letztlich könnte noch versucht werden anzuführen, daß es sich bei diesem Gelände um einen Badesee handle und daß im allgemeinen nur nackt gebadet und gesonnt werde, nicht aber im unbekleideten Zustand spazieren gegangen werde. Diese Behauptung, sollte sie aufgestellt werden, wäre allerdings schlicht falsch (und kann durch Beiholung verschiedener Zeugen sofort widerlegt werden). Die Beiholung von Zeugen mag sich vielleicht allein dadurch erübrigen, daß es dem Gericht einleuchtend ist, daß Kinder und Erwachsene z. B. dann, wenn der Eismann kommt, von ihrem Liegeplatz aufstehen und auf den Spazierweg laufen (dort nackt den Eismann umringend), um sich ihr Eis zu kaufen. Wollte man hier wiederum einen Unterschied zwischen dem "Nacktlaufen, um Eis zu holen" und anderen Motiven für das "Nacktlaufen" konstruieren, müßte man beginnen, bei den einzelnen Besuchern des Seeparkgeländes eine "Studie" über ihre Motive für das nackt umherspazieren durchzuführen und müßte zwischen Spazierengehen aus dem einen und Spazierengehen aus einem anderen Grund unterscheiden, oder aber man müßte beginnen, die dabei zurückgelegten durchschnittlichen Wegstrecken zur Begründung irgendwelcher Unterschiede heranzuziehen .... (ich will diese Groteske hier nicht weiter treiben).

Es kann damit festgehalten werden, daß es eine sinnvolle Begründung dafür, zwischen diesen beiden Gebieten derselben  Gemeinde einen Unterschied zu konstruieren, nicht gibt.

In der Urteilsbegründung heißt es unter Bezugnahme auf diesen Punkt: "Der Hinweis des Betroffenen auf einen Wandel in der Auffassung bei einem Verhalten an der Nord- oder Ostsee oder an Baggerseen liegt daher neben der Sache, da sich der Betroffene im vorliegenden Fall gerade nicht an derartigen Orten aufgehalten hat."

Dieses Argument trifft nicht im mindestens den Punkt! Dem Gericht war ja wohlbekannt, daß Nackte in Freiburg nicht nur an den Baggerseen, sondern auch am Dreisamufer anzutreffen sind. Es kann also nur um die Vergleichbarkeit der Orte gehen, an denen die städtischen Behörden FKK für zulässig halten, mit dem Lorettoberg, auf dem die städtischen Behörden FKK nicht für zulässig halten. Die völlige Konzeptlosigkeit der Anordnungen der städtischen Behörden wird auch durch folgenden Tatbestand dokumentiert: In dem von der Stadt ausgesprochenen Verbot des Nacktlaufens werden die Liegewiesen der Baggerseen ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Diese Tatsache könnte man als den Versuch werten, Gebiete, an denen die städtischen Behörden FKK für zulässig halten, von Gebieten eindeutig zu unterscheiden, an denen sie es nicht für zulässig halten, wenn es den Umstand nicht gäbe, daß sowohl den städtischen Behörden als auch dem Gericht, wie oben erwähnt, wohlbekannt ist, daß Nackte auch am Dreisamufer anzutreffen sind. Es ist schlechterdings nicht hinnehmbar, daß die bürgerlichen Freiheitsrechte und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine derart diffuse und in sich widersprüchliche Rechtsprechung eingeschränkt werden.

d) Abschätzung des Anteils der Bevölkerung, der sich trotz gewandelter Auffassungen am "Nacktgehen" stört

Die vorliegenden Meldungen und Anzeigen von Passanten und Anwohnern des Freiburger Lorettobergs machen deutlich, daß zumindest ein Teil der Bevölkerung Anstoß an diesem Verhalten nimmt. Dies ist jedoch nicht maßgebend, da eine Handlung nur dann im Sinne des Gesetzes als 'ungehörig' bezeichnet werden kann, "wenn sie den allgemein - und nicht nur von besonders prüden Menschen oder nur von einem Teil der Bevölkerung - anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung widerspricht." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 5) Die Qualifikation der 'Ungehörigkeit' liegt also nur dann vor, wenn eine "Mehrheit" der Bevölkerung dies (noch) in dieser Weise empfindet.

Dies ist aber nicht mehr der Fall.

Ergebnisse einer Meinungsumfrage

Laut einer Umfrage der "Gesellschaft für Erfahrungswissenschaftliche Sozialforschung" (GEWIS) in Hamburg aus dem Jahre 1998 antworteten auf die Frage, ob Nackte auf Liegewiesen und in öffentlichen Anlagen verboten sein sollten, nur 17 % der Befragten mit "Ja" (es waren Personen im Alter zwischen 16 und 60 Jahren befragt worden).

Beweis:
Mitteilung der Gesellschaft für Erfahrungswissenschaftliche Sozialforschung.

Hervorzuheben ist bei dieser Studie, daß die den Befragten vorgelegte Frage ("Was sollte Ihrer Meinung nach verboten sein?") zufälligerweise so formuliert war, daß die Antworten als "Werturteil der Allgemeinheit" für die Definition der "groben Ungehörigkeit" im Sinne des § 118 OWiG herangezogen werden können, denn es geht nicht um die Frage, ob die Mehrheit der Bevölkerung das Verhalten "gut findet" oder nicht, sondern es geht ausschließlich um die Frage, ob diese Mehrheit die Unterlassung dieses Verhaltens für "unabdingbar" für ein gedeihliches Zusammenleben hält  (sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 6: "Im Regelfall muß festgestellt werden, daß die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt." sowie Rdn 9: "Unter Allgemeinheit ist eine zufällige unbestimmte Mehrheit von Personen zu verstehen.", ebenso Erbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. III, § 118, Rdn. 5: "Maßgebend ist, ob ein `billig denkender` Mitbürger die Handlung als grob ungehörig empfindet." sowie Rdn 16: "Maßgebend ist immer das Werturteil der Allgemeinheit." und schließlich Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 6: "... das Publikum, d. h. eine unbestimmte Mehrheit von Personen ...").

Nach einhelliger Auffassung geht es bei der Frage, ob eine Handlung als "grob ungehörig" angesehen werden muß, um die Bewertungen eines "Publikums", d.h. eine Handlung kann an unterschiedlichen Orten unterschiedlich bewertet werden. Ergänzend zu den Umfrage-Ergebnissen ist es daher in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, daß auch Äußerungen von dem für diesen Fall "bedeutsamen" (betroffenen) Publikum vorliegen, nämlich Anwohnern und Passanten des Freiburger Lorettobergs:

In den Massemedien wurde und wird über diesen Fall sehr ausführlich berichtet. Es gehört heutzutage zu den Gepflogenheiten solcher Berichterstattungen, zufällig anwesende oder vorbeilaufende Passanten zu dem Verhalten, mit dem sie ja in dem Moment direkt konfrontiert sind, zu befragen. Die Repräsentativität der Aussagen der zufällig vorbeigehenden Passanten (und der zufällig anrufenden Hörer im Falle einer Studio-Diskussion) ist zwar nicht gewährleistet, doch die Tatsache, daß es sich um mehrere Sendungen handelt, mit unterschiedlichen Drehterminen an unterschiedlichen Orten in Freiburg, ist ein bedeutsames Indiz und liefert eine gute Basis für die Abschätzung der Meinung der Mehrheit der Bevölkerung, will man den Medien nicht von vornherein eine Manipulation bei der Berichterstattung unterstellen! Wesentlich gestützt werden diese Zahlen aber vor allem durch die

Übereinstimmung der "Passantenäußerungen" auf dem Lorettoberg mit den Umfrage-ergebnissen von GEWIS

Der Beschuldigte war an folgenden Produktionen (Zeitungsberichten und Radio- bzw. Fernsehsendungen) persönlich beteiligt, bei denen Passanten oder Hörer befragt wurden:

17. 09. 1998: Beitrag für das Nachrichtenmagazin BLITZ (SAT1)
02. 02. 1999: Studiogast beim Südwestfunk, Radio (S4)
10. 03. 1999: Artikel in der Badischen Zeitung
11. 03. 1999: Beitrag in verschiedenen Radiosendern (u.a. S1, Bayern3, DRS)
11. 03. 1999: Beitrag für die "Landesschau" in S3
16. 03. 1999: Beitrag für das Nachrichtenmagazin TAFF (PRO7)
21. 03. 1999: Studiogast bei der Sendung "Sonntags unter uns" (MDR)

Beweis

1. Videocassette mit den Aufzeichnungen einer Reihe von Fernsehsendungen (siehe unten).
2. Audiocassette mit den Aufzeichnungen einer Reihe von Radiosendungen (siehe unten).

Dabei wurden von Passanten/Hörern folgende Aussagen gemacht (chronologische Reihenfolge):

17. 9. 1998 (Sendung BLITZ)

Ô "Wenn's ihm nicht zu kalt ist ..."
Ô "Find' ich unmöglich, sowas ..."
Ô "Gehört sich doch nicht ..."
Ô "Er soll aber noch die Socken ausziehen ..."
Ô (Begleitperson) "...Ja, und die Schuhe ..."
Ô "Ein klein bisle Schamgefühl sollte man gegenüber andern Leuten doch haben ..."

Von 6 Aussagen insgesamt sind hier 3 Aussagen so einzustufen, daß sie keinen Hinweis darauf geben, daß die betreffenden Personen, wie im Kommentar zum Gesetz verlangt, es für "unabdingbar" halten, daß man sich in der Öffentlichkeit (ich unterstelle, daß gemeint ist: außerhalb ausgewiesener FKK-Zonen) unbekleidet aufhält.
 

2. 2. 1999 (Studiogast bei S4)

Ô "Wenn ich ihm in der Innenstadt begegnen würde, wäre es mir eigentlich egal ..." (anders im Wald)
Ô "Ich würde ihn fragen, ob ich ihm meinen Mantel anbieten könnte ..."
Ô "Auch Schal anbieten, aber "sonst würd mich das eigentlich nicht stören ..."
Ô Führt an, daß es dadurch schwieriger ist, seinen Kindern "Anstand beizubringen"

In diesem Fall geben 3 Aussagen keinerlei Hinweis darauf, daß dieses Verhalten als "grob ungehörig" im Sinne des Paragraphen empfunden wird. Die letzte Aussage ist zwiespältig (die Tatsache, daß es die Erziehung von Kindern schwieriger macht, ist kein im Sinne des Gesetzes bedeutsames Argument).

10. 3. 1999 (Artikel in der Badischen Zeitung)

Ô Lehrling findet, man solle Niehenke "einschließen"
Ô Mutter zweier Töchter "will sich nicht aufregen"

Die Mutter äußert in dem Beitrag nur die Sorge, daß man nicht wisse, ob der Nackte harmlos sei. Das bedeutet, daß sie, wenn dies unterstellt werden kann, keine Einwände hätte. Die Äußerung des 16jährigen Lehrlings ist nicht spezifizierbar (im Sinne der Gesetzes).

11. 3 1999 (Beitrag für verschiedene Radiosender)

Ô "Ich find' es ne Belästigung von der Öffentlichkeit ..."
Ô "Wenn sie das machen wollen, dann sollen sie das machen, ich stör' mich da nicht dran ..."
Ô "Da halt' ich gar nichts von ..." aber auch: "Das berührt mich überhaupt nicht ..."
Ô "Wenn er meint, er muß das machen, dann soll' er's machen ..."
Ô "Wenn sie die Gefühle der anderen nicht verletzen, finde ich es in Ordnung ..."

Von den 5 Passantenäußerungen in diesem Beitrag ist nur eine eindeutig ein Hinweis auf die Einstufung als "grob ungehörige Handlung" im Sinne des Gesetzes, eine zweite ist doppeldeutig, drei weitere sind ein eindeutiger Hinweis, daß das Verhalten nicht als "grob ungehörig" im Sinne des Gesetzes empfunden wird.

11. 3. 1999 (Beitrag für die Landesschau - andere Passanten als beim Radio!)

Ô Wütender Blick ohne Worte
Ô "Schweine ..."
Ô Lächelnd: "Das bin ich hier gewöhnt. ..."
Ô "Soll doch jeder tun, was er will ..."
Ô Begleiterin, die zustimmt.
Ô Frau: "Stört mich nicht ..."
Ô Begleitperson (Mann): "Kann das nur bewundern: Mir wäre es zu kalt ..."
Ô (Frau mit Kind): Findet es ein bischen problematisch, weil das Kind fragen stellt.
Ô "Schön sind sie je gerade nicht ..." (aber drückt aus, daß es ihr egal sei)

In dieser Sendung sind von den 9 Passantenäußerungen nur zwei ein eindeutiger Hinweis auf die Einstufung als "grob ungehörige Handlung", zwei weitere (incl. der letzten) können als zwiespältig eingestuft werden, aber 5 der 9 Äußerungen sind ein eindeutiger Hinweis, daß das Verhalten nicht als "grob ungehörig" im Sinne des Gesetzes empfunden wird.

16. 3. 1999 (Beitrag für die Sendung TAFF von PRO7)

Ô "Wir sind früher dabei barfuß gelaufen ..."
Ô "... die schönste Überraschung war dieser nackte Mann"
Ô unverhohlenes Vergnügen: "Da muß man ja einfach hingucken ..."
Ô Mann: Überrascht, lächelnd
Ô Begleitung, Frau: "Hab mich nur gewundert, ob es ihm nicht kalt ist ..."

Bei diesem Beitrag sind alle 5 Passantenäußerungen mehr oder weniger eindeutig ein Hinweis darauf, daß das Verhalten jedenfalls nicht als "grob ungehörig" im Sinne des Gesetzes empfunden wird.

Zusammenfassung der Passanten- und Höreräußerungen

Von den 30 Äußerungen von Passanten oder Hörern läßt sich bei 20 Äußerungen eindeutig feststellen, daß die Betreffenden das Verhalten nicht als "grob ungehörig" im Sinne des Gesetzes empfinden, bei weiteren 5 Äußerungen ist jedenfalls keine eindeutige Feststellung möglich. Von den 30 Äußerungen sind also nur 5 Äußerungen eindeutig so zu verstehen, daß das Verhalten als "grob ungehörig" empfunden wird.

Es muß hier deutlich hervorgehoben werden, daß die hier gegebenen überprüfbaren Zahlen praktisch identisch mit den Zahlen sind, die sich bei einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Studie ergeben haben. Und bei den Passanten auf dem Lorettoberg handelt es sich um das für den hier verhandelten Fall "relevante Publikum"!

Zur möglicherweise unterstellten Manipulation bei der Auswahl der Passantenäußerungen durch die Medien beantrage ich, die Journalisten, die die jeweiligen Beiträge erstellt haben, ggf. als Zeugen zu vernehmen:

1. Claus Hanischdörfer, SAT1 (Landesstudio Baden-Württemberg, Stuttgart)
2. Monika Held, SWR-Fernsehen (Landesstudio Freiburg)
3. Thorsten Tschöpe (PRO 7, München)
4. Herr Kunzelmann, SWR-Radio (Landesstudio Freiburg)

Zusätzliche Argumente zur Plausibilität der Abschätzung der Mehrheitsmeinung:

Die große Resonanz dieses Falles in der Öffentlichkeit führte zu etwa 130 Rückmeldungen beim Beschuldigten (per Post, Telefon und e-mail). Da ein wesentliches Motiv des an 5.500 Haushalte verteilten Aufrufs darin bestand, ein "Stimmungsbild" der Reaktionen der Bevölkerung zu erhalten, wurden diese Rückmeldungen systematisch ausgewertet. Von den 130 Rückmeldungen waren 16 Rückmeldungen ablehnend bzw. negativ, alle anderen Rückmeldungen waren neutral ("ist mir gleichgültig") bis positiv ("unbedingt weitermachen"). Die Rückmeldungen waren zwar zu mehr als 60 % anonym und zu mehr als 70 % telefonisch, doch gibt es zwei Zeugen, die, abwechselnd mit dem Beschuldigen, Telefonate entgegengenommen haben und an der Auswertung beteiligt waren.

Zeuge 1:
Zeuge 2:

Auch hier finden wir wiederum praktisch denselben Prozentsatz an "Zustimmung" und "Ablehnung", der auch bei der Umfrage der GEWIS ermittelt wurde. Auch hier handelt es sich um das für diesen Fall "relevante Publikum"!

Es scheint dem Beschuldigten außerdem in diesem Zusammenhang sehr wichtig zu erwähnen, daß er auf seinen Spaziergängen eine breite Unterstützung durch Anwohner und Spaziergänger erfährt, was in der Urteilsbegründung auch eingeräumt wird: Sie sprechen ihn an, begleiten ihn ein Stück des Weges und diskutieren mit ihm. Wie aus den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, wurde bei einem  Spaziergang am 18. 3.  die Polizei selbst Zeuge einer solchen Begleitung, da ein älteres Ehepaar und eine ältere Dame gerade tief in einem Gespräch mit ihm verwickelt waren, als ein Polizeiwagen vor ihnen hielt und damit ihr Gespräch auf gewaltsame Weise unterbrochen wurde.

Ein weiterer Beweis dafür, daß seine Nacktläufe in der Bevölkerung, und dort durchaus speziell bei den Älteren, auf eine teilweise sehr positive Resonanz stoßen, besteht darin, daß Herr Metzger vom zuständigen Polizeirevier sogar von einer Dame angerufen wurde (die Dame ist 75 Jahre alt), die zum Ausdruck brachte, daß sie das Verhalten des Beschuldigten alles andere als anstößig finde! Das Gespräch fand am Morgen des 25. März 1999 statt, wie ebenfalls aus den Gerichtsakten zu entnehmen sein sollte (es sollte sich auch ein Foto darin befinden). Es handelt sich um:

Frau

Am 31. 3. erhielt er außerdem einen Anruf von:
Frau

Von einer Erfüllung der Qualifikation der "Ungehörigkeit" kann also keine Rede sein!
 

2. Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit


"Belästigung ist die Zufügung eines nicht nur geringfügigen körperlichen oder seelischen Unbehagens, wozu auch eine Beunruhigung gehört, z. B. verursacht durch Nacktgehen auf der Straße. Ob eine Belästigung vorliegt, richtet sich nicht nach dem Urteil besonders empfindlicher Personen, sondern nach objektiven Maßstäben." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 6a)

Eine Gefährdung der Allgemeinheit könnte konstruiert werden, wenn Passanten sich durch den Anblick eines nackten Menschen, der ihnen unerwartet begegnet, erschrecken. Dies könnte z. B. auf Wanderwegen im Wald oder nach Einbrechen der Dunkelheit geschehen. Wenn jedoch das Nacktgehen sowohl durch ein Flugblatt als auch durch intensive Berichterstattung in den Medien "allgemein bekannt" ist , scheidet eine Gefährdung aufgrund des unerwarteten Anblicks einer nackten Person aus.

Das Gericht führte zu diesem Punkt aus: "Hinzu kommt, daß keineswegs immer bereits aus der Ferne erkennbar ist, ob nun gerade der Betroffene als nackte Person entgegenkommt."

Das Gericht versäumt es an dieser Stelle jedoch, deutlich zu machen, warum es wichtig sein soll, daß bereits von Ferne erkennbar ist, daß es sich bei der nackten Person um den Beschuldigten handelt. Der Argumentation des Gerichts folgend geht es an dieser Stelle der Urteilsbegründung um die "Mißbilligung und Unruhe", die durch den Anblick eines nackten Menschen ausgelöst werden könnte, wofür es wohl unerheblich sein dürfte, ob es sich bei dem nackten Menschen nun um den Beschuldigten handelt. Die Verteilung des Flugblattes dient u.a. genau dem Zweck, dem Geschehen das "Unerwartete" (Unvorbereitete) zu nehmen.

Wie erwähnt wird seitens der Behörden immer wieder vorgebracht, daß z. B. beim Seeparkgelände die Bevölkerung "wisse", daß sie dort nackten Menschen begegnen könnten, und daß dies auf dem Lorettoberg nicht der Fall sei. Die seitens des Gerichts vorgebrachten Argumente der "Mißbilligung" und "Unruhe" würden dessen ungeachtet dennoch in identischer Weise auch für das Seeparkgelände gelten, das, wie der Lorettoberg, mitten in einem Wohngebiet liegt und zudem von Hochhäusern umgeben ist: Wenn man nicht grundsätzlich auf einen Blick aus dem Fenster verzichten will, werden also die Bewohner dieser Hochhäuser, insbesondere auch Kinder, zwangsläufig mit dem Anblick nackter Menschen konfroniert!

Dieses Faktum ist deshalb von Bedeutung, weil es in der Urteilsbegründung weiter heißt: "Hinzu kommt auch die Reaktion von Kindern, die, wie im vorliegenden Fall, trotz Kenntnis von der Person des Betroffenen beunruhigt sind."

Seitens des  Beschuldigten wird und wurde selbstverständlich durchaus eingeräumt, daß das Auftreten von "seelischem Unbehagen", das in Einzelfällen durchaus mehr als geringfügig sein kann, nicht ausgeschlossen werden kann.

Gerade mit Blick auf die Praxis am Seeparkgelände in Freiburg gilt jedoch: "Ob eine Belästigung vorliegt, richtet sich nicht nach dem Urteil besonders empfindlicher Personen." (Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 6a)

Hier ist daran zu erinnern, daß es vielfache (durchaus vermeidbare) Anlässe gibt, bei denen einzelnen Menschen körperliches oder seelisches Unbehagen zugemutet wird. Man denke nur an die vielen Menschen (speziell Frauen), die Angst vor Hunden haben. Dieses Unbehagen kann sehr wohl (im Falle einer Hundephobie) zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und sogar einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit führen. Gleichwohl würde niemand auf die Idee kommen, deshalb das Halten von Hunden zu verbieten. Da es keine objektive Notwendigkeit der Haltung von Hunden gibt, ist bei der Frage einer Belästigung der diesem Beispiel zugrundeliegende Maßstab übertragbar.

Es geht also in diesem Fall um eine Abwägung, und für diese Abwägung ist es von zentraler Bedeutung, wie "der Wertmaßstab der Allgemeinheit" aussieht. So muß z. B. den Bürgern (einschließlich der Kinder) aus Gründen der Humanität der Anblick eines Behinderten (vielleicht sogar mit einem durch einen Unfall entstellten Gesicht) zugemutet werden, obwohl das durch diesen Anblick ausgelöste Unbehangen, gerade bei Kindern, durchaus mehr als geringfügig sein kann. In analoger Weise muß den Kindern der Anblick eines nackten Menschen aus Gründen der Humanität zugemutet werden, auch wenn es dadurch in Einzelfällen zu Beunruhigungen kommen kann. Es erscheint im Gegenteil dem Beschuldigten als ausgesprochen grotesk, daß Defizite in der Erziehung von Kindern (und nur um solche kann es sich handeln, wenn ein Kind durch den reinen Anblick eines nackten Menschen, der ihm zudem, wie im vorliegenden Fall, sogar schon "als harmlos" bekannt ist, "beunruhigt" werden kann) für den Beschuldigten als Begründung für Einschränkungen seiner bürgerlichen Freiheitsrechte herangezogen werden.

Damit kann hier von einer Erfüllung dieser Qualifikation keine Rede sein!
 

3. Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung


"Der Begriff der öffentlichen Ordnung soll den Tatbestand weiter eingrenzen; andernfalls wäre das Tatbestandsmerkaml überflüssig. ... (er) umfaßt auch die die äußeren Beziehungen von Menschen regelnde Verkehrssitte (dagegen Göhler Rdnr. 10), d.h. alle Regeln, deren Beachtung nach der herrschenden allgemeinen Auffassung zu den unerläßlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehören. ... Es kommt aber immer darauf an, ob die Befolgung der bisher geltenden und beachteten Regeln noch von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als unverzichtbar für ein gedeihliches Zusammenleben anerkannt ist; ..." Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 7)

Daß die "weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung" es nicht für notwendig hält, "Nacktheit in öffentlichen Anlagen" zu verbieten, wie durch das Umfrage-Ergebniss bewiesen ist, zeigt, daß es für die "weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung" nicht mehr zu den "unerläßlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens" gehört, in der Öffentlichkeit ausschließlich bekleidet aufzutreten.

Hervorzuheben ist:
" ... es handelt sich hierbei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal (RGSt. 34, 425), dem die Aufgabe zukommt, den Anwendungsbereich der Vorschrift insbesondere in Fällen der psychischen Belästigung der Allgemeinheit, die zu keiner sichtbaren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung geführt haben, einzuschränken." (Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 17) "Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über daas Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach - durch die grundrechtlichen Wertmaßstäbe geprägter - mehrheitlicher Anschauung unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist." (ebd. Rdn 18).

Zwar wird auch angeführt: "Doch ist der Begriff der öffentlichen Ordnung nicht auf die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit beschränkt. Ein Angriff auf die öffentliche Ordnung kann daher auch dann vorliegen, wenn durch die Handlung des Täters der sittliche Anstand gefährdet oder verletzt wird (BayObLGSt. 10, 419). Denn die öffentlich Ordnung verlangt auch, daß die Bevölkerung sich in der Öffentlichkeit bewegen kann, ohne in Empfindungen und Gefühlen, für die nach allgemeiner Auffassung Achtung verlangt werden kann, gröblich verletzt zu werden (BayObLG JW 1927, 2719; St. 27, 73). Hierzu gehört auch das Schamgefühl (BayObLG JZ 1977, 277)." Doch ist darauf hinzuweisen, daß die hier zitierten höchstrichterlichen Urteile aus den Jahren 1927 und 1977 stammen, wir aber das Jahr 1999 schreiben! In mehr als 20 Jahren hat sich die Haltung der Bevölkerung zu diesem Thema, wie eingangs beschrieben, grundlegend verändert. Aus diesem Grunde ist auch die von verschiedenen Autoren geäußerte Auffassung, man könne die frühere Rechtsprechung zur Auslegung der Vorschrift heranziehen (sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 1: "kann die zu § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB aF ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden."), völlig uneinsichtig. Und gerade zum Thema Nacktgehen werden ausnahmslos Urteile angeführt, die mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Ob durch Nacktgehen die öffentliche Ordnung gefährdet werden kann, hängt selbstverständlich ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den Örtlichkeiten ab (Göhler: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 118, Rdn 12: "Die öffentliche Ordnung kann zB durch das Nacktgehen oder das Fäkieren auf der Straße beeinträchtigt sein (vgl Bay. 21, 175; Meyer/Senge OWiG 3), was von den Umständen des Einzelfalls abhängt; ...") In einer Stadt, in der am Ufer eines Flusses, der mitten durch das Stadtgebiet fließt, oder an einem Badesee, der mitten in einem Wohngebiet liegt, an besonders heißen Tagen gar im Stadtgarten Menschen nackt anzutreffen sind, ist es nicht einsichtig, daß durch einen nackten Jogger auf dem Lorettoberg (der, obwohl Wohngebiet, voller Grünflächen ist, auf denen Menschen in der Sonne liegen) die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte.

Der Beschuldigte findet in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen des Gerichts in einer beängstigenden Weise inkonsistent: "Insoweit muß die Duldung gegenwärtig als absurd angesehen werden. Sie würde z. B. dazu führen müssen, daß sich der Betroffene vollständig unbekleidet auch an jedem beliebigen Ort in der Innenstadt aufhalten könnte." Diese Schlußfolgerung steht in einen krassen logischen Widerspruch dazu, daß das Gericht an anderer Stelle gerade darauf besteht, daß es einen Unterschied bedeute, ob man auf dem Seeparkgelände nackt sei oder dem Lorettoberg (obwohl beide Gebiete Wohngebiete und Naherholungsgebiete sind). Der (beängstigende) Widerspruch besteht darin, daß genau diese Möglichkeit der Unterscheidung in den hier zitierten Sätzen in Abrede gestellt wird.

In der Urteilsbegründung heißt es dann weiter: "Es bedarf kaum einer weiteren Begründung, daß ein derartiges Auftreten eine unbestimmte Vielzahl von Mitbürgern belästigt, für erhebliche Unruhe sorgt und damit auch die öffentliche Ordnung gem. § 118 OWiG beeinträchtigt." Dieser Passus ist ein weiteres Beispiel dafür, wie in diesem Urteil mit unbewiesenen und unbeweisbaren Behauptungen operiert wird, denn wie unbegründet diese Annahme des Gerichts ist, kann durch die Ergebnisse eines vom Beschuldigten in Zusammenarbeit mit der Presse durchgeführten ‹ExperimentsÏ belegt werden: Nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht kündigte der Beschuldigte in Interviews öffentlich an, daß er die Unsinnigkeit des Urteils zu demonstrieren gedenke, indem er sich in Zukunft in ‹zulässiger BekleidungÏ in die Innenstädte begeben wolle. Wie im FREIBURGER WOCHENBERICHT vom 28. Juli 99 berichtet, machte der Beschuldigte diese Ankündigung bereits am Freitag, 23. Juli 1999 wahr und begab sich in (unauffälliger) Begleitung von Redakteuren des FREIBURGER WOCHENBERICHTS, nur bekleidet mit einem Stringtanga (siehe Foto auf dem Zeitungsausschnitt), gegen 11.30 Uhr auf den Markt rund um das Freiburger Münster. Wie in dem Artikel nachzulesen, sorgte dies jedoch keineswegs für die vom Gericht behauptete "erhebliche Unruhe", sondern eher zu belustigten Reaktionen, genau so wie die Anwohner des Lorettobergs ja auch in ihrer überwiegenden Mehrheit auf die Nacktgänge des Beschuldigten reagieren.

Hinzu kommt, daß der Beschuldigte das Recht hat, daß das Urteil sich nur auf die ihm konkret zur Last gelegten Handlungsweisen bezieht. Aus diesem Grunde soll der folgende Absatz unter Punkt 1.a hier noch einmal zitiert werden: "Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte immer wieder deutlich gemacht, daß es ihm nicht darum geht, überall nackt spazieren gehen zu können. Er hat sich daher für seine Nacktgänge auch ein Gebiet ausgesucht, das, wie weiter unten gezeigt werden wird, solchen Gebieten in Freiburg, an denen nackte Menschen derzeit allgemein akzeptiert werden, in praktisch jeder Hinsicht vergleichbar ist."

Zwei Anmerkungen seien dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Sexualtherapeut erlaubt:

1. Der Begriff der "Nacktheit"

Nach Ansicht des Beschuldigten droht das ganze Verfahren aufgrund der Schwierigkeiten, eindeutig zu definieren, was unter "völlig unbekleidet" bzw. "nackt" zu versthehen ist, in eine Groteske abzurutschen. Wie seitens des Gerichts ausgeführt wurde, tritt der Beschuldigte nie wirklich "völlig unbekleidet" bzw. "nackt" in der Öffentlichkeit auf: Er trägt immer Schuhe und Strümpfe. Das Gericht vermied auch an dieser Stelle erneut, einen für das Verfahren zentralen Begriff zu präzisieren bzw zu definieren: Den Begriff der Nacktheit bzw. "Unbekleidetheit" (und man erinnert sich unwillkürlich an den unsäglichen sog. "Zwickel-Erlaß" zur minimalen Größe von Badekleidung aus den 30er Jahren ...).

Zu einer Groteske wird diese Frage deshalb, weil nach Auffassung von Staatsanwaltschaft und Gericht die Bekleidung mit einem "Feigenblatt" (sprich: einem sog. Stringtanga, siehe die zur Veranschaulichung beigefügten Fotos) auch in der Öffentlichkeit zulässig ist. Die ganze Aufregung um "Nacktgehen" reduziert sich also auf die Frage, ob ein "Feigenblatt" getragen wird oder nicht. Es hat etwas ungemein Komisches, daß ein Mensch, der nackt ist, statt 30 Quadratzentimeter Stoff zu tragen, mit einer Geldbuße von DM 600,- bedroht wird ...

2. Eine Bemerkung zum Begriff der "natürlichen Scham"

Ein Begriff, der aus sexualwissenschaftlicher Sicht (aber auch aus ethnologischer Sicht) völlig überholt ist und nur noch als "ideologisch" bezeichnet werden kann, taucht im Zusammenhang mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung in  Kommentaren zum Paragraphen 118 OWiG zuweilen auf, der Begriff der "natürlichen Scham": "Die Regeln können sich auf Sitte, Anstand oder Ordnung beziehen: auch das natürliche Schamgefühl gehört dazu." (Erbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. III, § 118, Rdn. 15) Zuweilen wird der  Begriff "natürlich" ergänzt durch die einschränkende Formulierung "nicht übertrieben": "... doch sind auch weniger gewichtige Interessen der einzelnen nach der Gemeinschaftsordnung als schutzwürdig anzuerkennen, so zB auch das natürliche, nicht übertriebene Schamgefühl ..." (Göhler: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 118, Rdn 11)

Die Formulierung "natürliche Scham" unterstellt eine "Homogenität" der unter dem Begriff der Scham subsumierbaren Phänomene im zwischenmenschlichen Zusammenleben, die in krassem Widerspruch zum gegenwärtigen Stand der Schamforschung steht (siehe Tangney, J.P. & Fischer, K.W. (Eds.): Self-conscious emotions: The psychology of shame, guilt, embarrassment, and pride. New York: The Guilford Press 1995). Während die "Fähigkeit", sich zu schämen, angeboren ist (zu sein scheint), sind die konkreten Tatsachen, die Scham auslösen, anerzogen (und somit kulturspezifisch). Anders wäre es auch kaum verständlich, daß sich die Angehörigen unterschiedlicher Kulturen für ganz verschiedene Dinge schämen, daß sich insbesondere, wie allgemein bekannt, nicht alle Völker dieser Erde für Nacktheit schämen (sa Duerr, Hans-Peter: Der Mythos vom Zivilisationsprozeß 1: Nacktheit und Scham. Frankfurt: Suhrkamp 1997).  Für einen Muslim wird das "natürliche Schamgefühl" bereits durch eine Frau, die in der Öffentlichkeit keinen Schleier trägt oder gar nur mit einem Bikini bekleidet ist, verletzt.

Die Formulierung "natürliches nicht übertriebenes Schamgefühl" ist also angesichts des Erkenntnisstandes in den Wissenschaften als "unhaltbar" zu bezeichnen, bedürfte zumindest, wollte man diesen Gedanken zur Begründung eines Urteils heranziehen, einer Definition (wer wollte sich schließlich anheischig machen, die Schamgefühle unserer ausländischen Mitbürger weniger natürlich zu nennen oder als "übertrieben" zu bezeichnen ...).
 

4. Vorsatz:


Als eine letzte wesentliche Voraussetzung für eine Strafwürdigkeit einer Handlung im Sinne des Gesetzes wird die "Vorsätzlichkeit" angesehen, d. h. die Tat muß "im Bewußtsein der Strafwürdigkeit" begangen worden sein (sa Göhler: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 118, Rdn 16: "Der Vorsatz muß sich auf alle Tatumstände erstrecken, also auch auf die Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Handlung geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden."). Nun räumt das Gericht in seiner Urteilsbegründung selbst ein: "Der Betroffene hält sein Auftreten für zulässig und sieht keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften." Das Gericht räumt damit ein, daß der Beschuldigte keineswegs vorsätzlich die Allgemeinheit belästigen oder gefährden wollte und daß er eine solche Belästigung auch nicht billigend in Kauf genommen hat.

Tatsächlich war der Beschuldigte im Gegenteil von Beginn an überzeugt, rechtmäßig zu handeln (und ist es selbstverständlich auch jetzt noch). Diese Überzeugung gründete und gründet  nicht in einem diffusen "Rechtsempfinden" oder, wie vom Gericht behauptet, in einer "willkürlichen Rechtsauffassung", sondern resultiert aus einer sehr sorgfältig vorgenommenen Würdigung der ihm als Sexualtherapeut zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen sowie einer ebenso sorgfältigen Prüfung der rechtlichen Situation. Es ist schlechterdings unlogisch, dem Beschuldigten zu unterstellen, er habe vorsätzlich einen Gesetzesverstoß begangen, wenn sein Verhalten gerade aus einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage (einschließlich der Beratung mit seinem Rechtsanwalt und anderen Juristen) resultiert. Wie aus den Protokollen beim zuständigen Polizeirevier Süd in Freiburg zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte vom ersten Tage an deutlich gemacht, daß er nichts weiter mache, als "sein Recht" für sich in Anspruch zu nehmen.

Was die erwähnten ihm zur Verfügung stehenden Informationen angeht, soll zur Sicherheit hier noch einmal daran erinnert werden, daß das Tatbestandsmerkmal "ungehörige Handlung" nur dann als erfüllt betrachtet werden darf, wenn dies dem "Werturteil der Allgemeinheit" (OLG Hamm MDR 1952, 566) entspricht (sa Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118,  Rdn 5, "Insoweit ist der Tatbestand dem Wandel der Auffassungen der Gesellschaft darüber, was sich 'gehört', unterworfen."). Als Sexualtherapeut, der z. B. auch Selbsterfahrungsgruppen zum Thema Sexualität an der Freiburger Volkshochschule leitete, und der zudem die relevante aktuelle Literatur kennt, hat der Beschuldigte einen weitaus tieferen Einblick in das gegenwärtige "Werturteil der Allgemeinheit", als es das Amtsgericht für sich in Anspruch nehmen konnte.

Es sei an dieser Stelle außerdem hervorgehoben, daß der Beschuldigte immer wieder öffentlich betont hat, daß sein Verhalten nach seiner eigenen Auffassung nur deshalb vertretbar sei, weil es im Einklang mit den Wertmaßstäben der Mehrheit der Bevölkerung sei. Und er hat nach der Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Freiburger Verwaltungsgericht mehrfach öffentlich beklagt, daß Behörden und Gerichte sich, gegen den "Geist" des Gesetzes, zum "Anwalt" einer besonders prüden Minderheit der Bevölkerung machen. (sa Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  - § 118 - Rdn 6: "Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen (vgl. § 8 Rdn 7) bewußt nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt.") Man kann ihm schlechterdings nicht vorwerfen, er würde sich bewußt nicht einfügen, wenn er gerade darauf abhebt, daß er nur deshalb so handle, weil er sich sicher sein darf, daß es die Mehrheit der Bevölkerung nicht stört!

In seiner Auffassung, daß er keineswegs gegen irgendein Gesetz verstoße, wurde der Beschuldigte  dadurch bestärkt, daß die Behörden der Stadt Freiburg "öffentliche Nacktheit" im Stadtgebiet von Freiburg, sogar mitten in einem Wohngebiet (auf jeden Fall aber außerhalb "zugelassenen FKK-Gelände"), offensichtlich nicht als einen Verstoß gegen Gesetze ansehen (von dem mit Zwangsgeldandrohnung verbundenen "Verbot des Nacktlaufens" gegen ihn wurden im Gegenteil alle Baggerseen in Freiburg und die dazugehörigen Liegewiesen ausgenommen!). Daß die Behörden der Stadt und das Freiburger Verwaltungsgericht nachträglich Unterschiede zwischen Wohngebieten mit Bademöglichkeit und Wohngebieten ohne Bademöglichkeit konstruieren würden (was ja dann auch auf öffentliche Freibäder zutreffen müßte!), konnte von ihm nicht vorausgesehen werden, weil es ein völlig willkürliches und von den Richtern des Verwaltungsgerichts und den Freiburger Behörden auch völlig unzulänglich begründetes Unterscheidungsmerkmal  darstellt (siehe oben unter 1.c). Jedenfalls kann vom Beschuldigten nicht erwartet werden, daß er ein derart absurdes Unterscheidungsmerkmal antizipiert! Dazu aber hätte er in der Lage sein müssen, um die behauptete Strafbarkeit seiner Handlung vorher wissen zu können. (Es sei hier daran erinnert, daß die hier verhandelten Nacktgänge sowohl vor der Zwangsgeldandrohung als auch vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattfanden.)

In der Urteilsbegründung wird nun geltend gemacht, daß der Beschuldigte spätestens nach dem ersten Verfahren im Januar 1999 vor dem Amtsgericht Freiburg um die Strafbarkeit seiner Handlung hätte wissen müssen. Dazu ist folgendes zu sagen:

Das Verfahren im Januar 1999 wurde gegen eine Geldauflage von DM 1.000,- eingestellt. Der Beschuldigte hat der Einstellung zugestimmt,  ohne daß ihm seitens seines Anwalts oder seitens des Richters deutlich gemacht worden wäre, daß die Zustimmung formal einer "Schuldanerkenntnis" gleichkommt. Auf laienhafte Nachfrage von ihm, ob die Einstellung einer Verurteilung gleichzusetzen sei, antwortete der Richter damals verneinend. Von der Tatsache, daß er, rein formal, ein Schuldeingeständnis abgegeben hatte, erfuhr der Beschuldigte erst in einem Telefongespräch mit einem ihm bekannten Juristen direkt im Anschluß an die Verhandlung.

Der Richter gab zwar den dringenden Rat, in Zukunft auf das "Nacktjoggen" zu verzichten (und meinte, daß er sich nicht vorstellen könne, daß es ein Gericht in Deutschland gebe, vor dem der Beschuldigte mit seinem Anspruch Recht bekommen würde), weigerte sich jedoch auf Nachfrage des Beschuldigten, diesen Rat zu präzisieren. So fragte ihn der Beschuldigte, für welche Gebiete die Strafwürdigkeit des Nacktlaufens (angesichts der Tatsache, daß am Dreisamufer Menschen nackt sonnenbaden) nach Meinung des Richters denn nun, genau(!), gelte. Der Richter antwortete sinngemäß: "Herr Niehenke, sie sind doch ein intelligenter Mann. Es muß ihnen doch klar sein, daß sie nicht an der Dreisam nackt umherspazieren können! Es ist doch etwas völlig anderes, ob sie liegen oder herumspazieren."  Auf einen letzten Einwand des Beschuldigten hin, daß sich die Verhältnisse schließlich verändert hätten, antwortete er (wiederum sinngemäß): "Ach! Sie wollen Vorreiter sein! -  Dann brauchen sie aber gute Nerven!"

Diese Äußerungen sind in keinster Weise geeignet, unzweifelhaft deutlich zu machen, daß der Beschuldigte durch Nacktjoggen auf dem Lorettoberg und an der Dreisam (darum ging es bei dem damaligen Prozeß) eindeutig gegen geltende Gesetze verstößt. Ganz im Gegenteil: Diese Äußerungen legen nahe, daß  auch der Richter sich unsicher ist, ob das Gesetz auf Nacktlaufen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirklich noch anwendbar ist. Wie sollte der Richter sich auch sicher sein, wenn er keine verläßlichen Erkenntnisse darüber hat, ob "die Allgemeinheit" sich (noch) durch ein solches Verhalten belästigt fühlt. Genau im Besitz dieser Informationen aber war der Beschuldigte aufgrund seiner Tätigkeit als Sexualtherapeut und aufgrund seines Zugangs zur entsprechenden wissenschaftlichen Literatur.

Aus all diesen Gründen  durfte der Beschuldigte sich also ausgesprochen sicher sein, nicht gegen ein Gesetz zu verstoßen!

gezeichnet
Dr. Peter Niehenke


Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Oberstaatsanwältin Kaseros

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen.

1. Zur Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da auch mittels des durch die allgemeine Sachrüge eröffneten Rückgriffs auf die Urteilsgründe der genaue Inhalt des vom Betroffenen gestellten Hilfsbeweisantrags nicht ermittelt werden kann. Es fehlt auch an der Nennung der die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen und an der Mitteilung, welches Ergebnis die beantragte Beweisaufnahme gehabt hätte.

Die allgemeinen Ausführungen des Betroffenen zu diesen Punkten geben lediglich seine Auffassung zu den betreffenden Tatbestandsmerkmalen des § 118 OWiG wieder. Die Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge erfüllen sie nicht.

2. Zur Sachrüge

a. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 188 OWiG.

Auf UA S. 5 und 6 hat das Gericht festgestellt, das Verhalten des Betroffenen sei geeignet zu Belästigung der Allgemeinheit und zur Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Dass das Gericht auch davon ausgeht, die Handlungsweise des Betroffenen sei grob ungehörig, versteht sich nach dem gesamten Urteilszusammenhang von selbst. Dies gilt auch hinsichtlich des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen.

Festgestellt wurde auch, daß der Betroffene vorsätzlich handelte (UA S. 6). Die Ausführungen auf UA S. 4, wonach ihm hätte klar sein müssen, dass sein Verhalten in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit gegen gesetzlich Vorschriften verstoßen würden, bezieht sich nicht auf die Vorsatzform, sondern auf den vom Gericht als vermeidbar angesehenen Verbotsirrtum.

b. Das Gericht hat entschieden, daß das Verhalten des Betroffenen zur Belästigung der "Allgemeinheit" geeignet sei, weil zumindest "ein erheblicher Teil" der Bevölkerung im Hinblick auf die konkrete Örtlichkeit, wo der Betroffene nackt auftritt, sich belästigt fühlt. Auf eine rechnerische Mehrheit der Bevölkerung komme es nicht an.

Diese Auslegung des Begriffs "Allgemeinheit" ist nicht rechtsfehlerhaft. Es genügt, wenn die belästigende Wirkung nur bei einem Teil des Publikums eintritt (so Senge in Erbs-Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 118 OWiG, Rdnr. 12 m.w.N.)

Die Definition der "Allgemeinheit" als einer unbestimmten "Mehrheit" von Personen, hebt nicht auf die Mehrheit der Bevölkerung ab, sondern dient der Abgrenzung zu bestimmten Einzelpersonen oder einem individuell abgegrenzten Personenkreis.

Im Übrigen enthält sowohl der Begriff "Allgemeinheit" als auch der Begriff "Öffentlichkeit" eine gewisse wertende Komponente, die das Gericht bei seiner Auslegung zutreffend berücksichtigt hat (vgl. hierzu auch BayObLG, JZ 1977, 277 und Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, DÖV 1996, 1052).

Trotz der bewgrifflichen Weite der Tatbestandsmerkmale liegt jedoch nach allgemeiner Meinung bei der Fassung von § 188 OWiG ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vor. Auch in einer pluralistischen Gesellschaft sind die Gerichte zuständig und in der Lage richtungsweisen zu bestimmen, wie die Tatbestandsmerkmale des § 188 OWiG zu verstehen sind.

c. (Betrifft die Strafzumessungserwägungen)


Brief des Beschuldigten an das Oberlandesgericht vom 20.10.1999

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Brief vom 15. 10. 1999 (Aktenzeichen 2 Ss 166/99), die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie bemängelt u.a., die Verfahrensrüge sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da auch "mittels des durch die allgemeine Sachrüge eröffneten Rückgriffs auf die Urteilsgründe der genaue Inhalt des vom Betroffenen gestellten Hilfsbeweisantrags nicht ermittelt werden kann."

Ich möchte zur Klarstellung daher folgendes nachtragen:
Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ergibt sich zwingend aus der Tatsache, daß dem Gericht keine verläßlichen Informationen darüber vorlagen, ob "die Mehrheit" der Bevölkerung oder auch nur "ein erheblicher Anteil" der Bevölkerung das Verhalten des Beschuldigten "in jeder Hinsicht mißbilligt und als grobe Belästigung empfindet". Wenn die Staatsanwaltschaft sich schon der Ansicht des Amtsgerichts anschließt, es komme nicht auf eine "rechnerische Mehrheit" der Bevölkerung an (man erlaube mir die Frage, ob es eine andere als eine rechnerische Mehrheit geben kann), dann kann der Beschuldigte zumindest erwarten, daß präzisiert wird, was denn das Gericht unter einem "erheblichen Anteil" der Bevölkerung versteht. Schließlich ist offensichtlich, daß es eine Unzahl von Verhaltensweisen gibt, zu denen sich jeweils entsprechende Bevölkerungsgruppen finden lassen, die ein solches Verhalten "mißbilligen und als grobe Belästigung empfinden" (das Halten von Hunden, öffentliche Umarmungen von Liebespaaren, öffentliche Darbietung von Fotos leicht bekleideter Frauen auf Reklamewänden oder in offen ausliegenden Zeitschriften oder gar ganz generell PKW-Verkehr in Innenstädten). - Dem Gericht lagen ebenso keinerlei verläßliche Kenntnisse darüber vor, wie groß der konkrete Anteil der Bevölkerung auf dem Lorettoberg ist. Es soll zwar genügen, wenn die belästigende Wirkung nur "bei einen Teil des Publikums eintritt", doch muß auch hier präzisiert werden, wie groß denn dieser Teil mindestens sein muß (genügt dafür evtl. eine einzige Person?), vor allem aber kann sich all dies natürlich nur auf ein Verhalten beziehen, daß nach allgemeiner Auffassung auch als "berechtigter Anlaß" für eine Belästigung anerkannt ist. Wollte man jedes Verhalten, daß irgendeinen Teil irgendeines Publikums potentiell belästigen könnte, unter diese Strafvorschrift subsumieren, dann dürften in Zukunft Theaterbesucher klagen, wenn Leute in Jeans in die Vorstellung kommen, Kinobesucher klagen, wenn Leute während der Vorstellung Knabbergebäck verzehren oder Anwohner eines Villenviertels klagen, wenn in ihrer Gegend Menschen unrasiert, mit violetten Haaren oder in Lumpen gekleidet herumlaufen. -Viele Verhaltensweisen, die heute selbstverständlich sind, waren vor zwei Jahrzehnten noch als "Anlaß für Belästigung" allgemein anerkannt. Ob dies heute für das Nacktgehen in der Öffentlichkeit noch gilt, bedarf der Überprüfung. Dem diente der Beweisantrag.

Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus:
"Es fehlt auch an der Nennung der die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen und an der Mitteilung, welches Ergebnis die beantragte Beweisaufnahme gehabt hätte."

Dazu möchte ich folgendes nachtragen:
In der Sachrüge wird ausführlich dargelegt, daß die beantragte Beweisaufnahme eindeutig zu dem Resultat führen würde, daß weder ein "erheblicher Anteil der Bevölkerung" noch ein erheblicher Anteil des "relevanten Publikums" (Anwohner des Lorettobergs) das Verhalten heute noch mißbilligen, sondern daß es sich bei den Menschen, die Anstoß an dem Verhalten nehmen, um eine "besonders prüde Minderheit" handelt.

Dr. Peter Niehenke