Urteils-'begründung' für das 'Arsch-Urteil' vom 6. Dezember 01 (Freiburg) Rechtliches


Beitrag von Peter ® , Jan 07,2002,22:17 Antworten      Forum

Der am 09.05.1949 geborene Betroffene ist als Psychotherapeut tätig. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse gibt er als geordnet an.

Der Betroffene ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch aufgefallen, dass er sich völlig unbekleidet auf öffentlichen Straßen, Geh- und FuSwegen der Stadt Freiburg aufhält. Am 20.07.1999 wurde er wegen dieser Betätigung durch das Amtsgericht Freiburg wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG zu vier Geldbußen verurteilt. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.05.2000 als unbegründet verworfen.

In den nachfolgend beschriebenen sechs Fällen ging der Betroffene wiederum weitgehend unbekleidet in der Öffentlichkeit umher. Er trug lediglich Schuhe und Strümpfe. Ferner hatte er in allen sechs Fällen seinen Penis in einen dehnbaren Damenstrumpf gesteckt, der den Penis und unwiderlegt auch die Hoden umschloss und bis an die Gegend der Schamhaare bzw. deren Örtlichkeit reichte, wobei diese Örtlichkeit jedoch sichtbar blieb. Der Po war völlig unbedeckt. Farbe und Transparenz dieser dehnbaren Damenstrümpfe können dahingestellt bleiben, zumal nach Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Dicke dieser Strümpfe wechselte. In dieser Aufmachung wurde der Betroffene am 14.02.2001 gegen 15.05 Uhr in der Schlierbergsteige in Freiburg bergwärts gehend angetroffen. In gleicher Weise wurde er am 07.03.2001 gegen 18.10 Uhr als Jogger im Bereich des Mooswaldes/Mundenhofes angetroffen. Am 24.06.2001 gegen 20.10 Uhr befuhr der Betroffene in gleicher Aufmachung mit einem Montainbike die Bertoldstraße in Freiburg und bog am Bertoldsbruunen in die Kaiser-Joseph-Straße ein. Am 02.07.2001 hielt sich der Betroffene gegen 18.30 Uhr in dieser Aufmachung in der Breisacher Straße, Ecke Fehrenbachallee in Freiburg auf. Am 15.10.2001 ging er gegen 18.30 Uhr durch die Hauptstraße in Umkirch und am 16.10.2001 hielt er sich mit dieser Aufmachung im Bereich des Tennisplatzes am Mundenhofer Weg in Umkirch auf. Alle sechs Fälle betreffen Örtlichkeiten, an denen zu den genannten Zeitpunkten jederzeit mit der Anwesenheit anderer Spaziergänger, Passanten oder Jogger zu rechnen war. Von Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bzw. Beschwerden hat das Amtsgericht abgesehen. In allen Fällen liegt eine grob ungehörige Handlung vor, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Der Betroffene hat diese Bewertung und Einschätzung bewusst hingenommen.

II.

Der Betroffene hat den objektiven Sachverhalt eingeräumt. Er deckt sich weitgehend mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Soweit bezüglich der Vorwürfe am 07.03., 15.10. und 16.10.2001 nach Aktenlage vorgetragen war, der Betroffene sei vollständig nackt gewesen und habe auch keinen dehnbaren Damenstrumpf über seinem Penis gehabt, konnten diese Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da der Zeuge PHM Peter ausblieb und zwei weitere Zeugen nicht gehört wurden. Insoweit ist das Gericht daher von der eigenen Einlassung des Betroffenen ausgegangen, der angab, in allen Fällen einen derartigen Strumpf übergezogen zu haben. Der Betroffene hat geltend gemacht, er sei hinreichend bekleidet gewesen und auch die Stadt Freiburg habe dies anfangs durchaus ebenfalls so gesehen und sich letztlich widersprüchlich verhalten. Dieses Vorbringen mag insoweit zutreffend sein als die Stadt FreiLurg sich zeitweilig auf eine Diskussion über die notwendige Mindestgröße einer entsprechenden "Bedeckung" einließ und auch Dreiecktuch und String-Tanga nicht beanstandete. Ebenso wurde von der Stadt am 21.02.2001 in einem Vermerk festgehalten, das angedrobte Zwangsgeld könnte nicht festgesetzt werden, da der Tatbestand der Nacktheit durch das Bedecken mit der Socke nicht erfüllt sei. Zugleich wurde jedoch angeführt, dass geprüft werde, ob ein Owi-Verfahren eingeleitet werden könne. Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Betroffene zu keinem Zeitpunkt aus dem Verhalten der Stadt FreiLurg die sichere Schlussfolgerung ziehen, diese wurde ein Umherlaufen mit einer über den Penis gestülpten Nylonsocke hinnehmen. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Schreibens der Stadt Freiburg vom 30.11.2000 an den vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalt, mit dem die übersandten Bekleidungsstücke zurückgesandt wurden mit dem Bemerken, dass man sich zu diesen "Bekleidungsstücken" nicht weiter äußern werde. Vor allem aber auch angesichts des früher durchgeführten und mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war dem Betroffenen mit Sicherheit klar, dass sein Auftritt nicht hingenommen werden würde.

III.

Der Betroffene hat in allen sechs Fällen im Sinne von § 118 Abs. 1 OWiG eine "grob ungehörige Handlung" begangen, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Sowohl Penis als auch Po gehören im gegenwärtigen gesellschaftlichen Zusammenleben zum menschlichen Schambereich, der nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden kann. Dies gilt auch für einen mit einem Tuch/Strumpf o.ä. eng umwickelten Penis, zumal der Po frei blieb. Für das Amtsgericht ist evident und bedarf insoweit keines weiteren Beweises, dass ein erheblicher und ins Gewicht fallender Teil der Bevölkerung ein derartiges Verhalten missbilligt und sich in hohem Maße über ein derartiges Verhalten empört. Diese Vorstellungen mögen zeitbedingt und auch einem gewissen Wandel unterworfen sein, sie sind jedoch als gegeben hinzunehmen. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, ob diese gewachsene Vorstellung bzw. dieses Schamempfinden von irgendeiner Warte her als negativ oder positiv zu sehen ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Betroffenen hinzunehmen. Denn der damit für den Betroffenen verbundene Eingriff in die von ihm gewünschte Entfaltungsfreiheit bleibt geringfügig. Denn der Wunsch, sich unbekleidet im Freien aufzuhalten, kann gerade heute in vielfacher Weise verwirklicht werden (bestimmte Strände, Seen usw.). Die Einschränkung ist dem Betroffenen daher ohne weiteres zuzumuten.

Bei Bemeseung der Geldbußen ist das Amtsgericht von einem Bußgeldrahmen bis zu 2.000,00 DM je Einzelfall ausgegangen. Bei Ansatz der einzelnen Geldbußen musste die Hartnäckigkeit des Betroffenen Berücksichtigung finden, der sich auch durch das früher rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren nicht beirren lässt. Wenn er bei den ersten beiden Vorkommnissen am 14.02. und 07.03.2001 noch eine geringe Hoffnung gehabt haben könnte, die Stadt Freiburg werde seine Argumentation zur Bekleidungsfrage hinnehmen, so kann dies nach zwei förmlichen Beanstandungen keineswegs mehr angenommen werden. Bei den weiteren Vorkommnissen handelte der Betroffene nur noch provokativ. Andererseits sollte nach Auffassung des Amtsgerichts den Vorgängen auch nicht übermäBige Bedeutung beigemessen werden. Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bestimmter Bürger hat das Amtsgericht nicht getroffen, da sie zur Erfüllung des TaLbestandes nicht notwendig sind. In allen Fällen wird daher auch lediglich vorgeworfen, dass das Verhalten "geeignet" war, die Allgemeinheit zu belästigen. Für die ersten beiden Vorkommnisse wurde auf eine Geldbuße von jeweils 600,00 DM erkannt. Für die weiteren vier Fälle wurden Geldbußen von jeweils 800,00 DM verhängt. Sie sind auch mit der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vereinbar, der angegeben hat, als Psychotherapeut tätig zu sein und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

Für ein strafbares Verhalten (§ 183, 183a StGB) sieht das Amtsgericht nach wie vor keine Anhaltspunkte, da es insoweit an der sexuellen Zielsetzung der Handlung fehlt (siehe z.B. Urteil BayObLG vom 16.06.1998 in NJW 1999 Seite 72 ff). Soweit in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde, das Amtsgericht Bielefeld habe bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt im Jahre 1994 die Erfüllung des Tatbestandes des § 118 OWiG verneint, musste auch dieser Einwand ohne Bedeutung bleiben. Denn die fragliche Entscheidung erging vor dem zurückliegenden Bußgeldverfahren, das mit einer Verurteilung des Betroffenen endete. Im übrigen wird es gerade bei der Auslegung des § 118 OWiG auch immer wieder von konkreten einzelnen Umständen abhängen müssen, ob der Tatbestand als erfüllt angesehen wird. Einzelne Fälle sind daher nur schwer miteinander vergleichbar.

Dr. Schleef
Richter am Amtsgericht

dazugehöriger link: Pressemitteilung zum Urteil nach der Urteilsverkündung und Diskussionsstrang



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