Kommentar

Rechtsprechung in Deutschland im Jahre 1999: Der menschliche Körper ist ein "erschreckender" Anblick

Verwaltungsgericht Freiburg sieht in einem nackten Menschen eine
"Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" (dpa-Meldung vom 17. 5. 99)
 

 

 
In einem offiziellen Lehrbuch für das Polizeirecht in Baden-Württemberg heißt es:

"Ob und inwieweit das unbekleidete oder spärlich bekleidete Auftreten in der Öffentlichkeit ein Ordnungsverstoß ist, läßt sich heute allgemein nicht sagen. So wird zum Beispiel ein Nacktbadestrand oder eine gemischte Sauna heute von nahezu jedermann toleriert und Nackte in Schwimmbädern, Parks oder städtischen Brunnen sind zumeist nur Gegenstand der Belustigung oder der Berichterstattung in nachrichtenarmen Zeiten. Daß mit derartigen Verhaltensweisen eine außerrechtliche Norm verletzt wird, läßt sich kaum noch aufrechterhalten." (Mussmann: Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 1994, S. 120).

Die drei Richter des Verwaltungsgerichts sehen das allerdings anders. Sie schreiben:

"Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit gegen die herrschenden Anschauungen über die unerläßlichen Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie ggf. Anlaß und Zweck des Nacktseins ab (OVG NW, Urteil vom 18.6.1996, NJW 1997, 1180 m.w.N.; zur Kritik der öffentlichen Ordnung als Maßstab für ein polizeiliches Einschreiten, die angesichts des Umstands, daß dieser Begriff -gerade in neuester Zeit- erneut auch im Grundgesetz (vgl. Art. 13, Abs. 7 und Art. 35 Abs.2 Satz 1) Anerkennung gefunden hat, letztlich nicht überzeugt, vgl. u.a. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1996, S. 140 ff)."

Schauen wir uns nun das Urteil des OVG vom 18. 6. 1996 an:

Die Richter beziehen sich auf dieses Urteil in folgendem Absatz: "Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfaßt die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Ob ein nackten Auftreten in der Öffentlichkeit gegen die herrschenden Anschauungen über die unerläßlichen Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie gegebenenfalls Anlaß und Zweck des Nacktseins ab (OVG NW ...)."

Und nun behaupten die Richter einfach so:
"Hiernach widersprechen die Nacktläufe des Antragstellers den anerkannten Regeln der  Gemeinschaftsordnung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit."  Denn: "Das nackte Auftreten des Antragstellers an den von ihm bevorzugten Orten kann - trotz in den letzten Jahren gewandelter Moralvorstellungen - das natürliche, nicht übertriebene Schamgefühl betroffener verletzen. Die Nacktläufe des Antragstellers sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß er den Menschen, die ihm unterwegs begegnen, den Anblick seines nackten Körpers aufdrängt, ohne daß diese frei entscheiden können, ob sie mit dem Anblick konfrontiert werden wollen oder nicht. Gerade die unfreiwillige Konfrontation mit einem nackten menschen an Orten, an denen dies allgemein nicht erwartet wird, tangiert das Schamgefühl in besonderer Weise. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sein Verhalten - objektiv - weniger als Ausdruck eines natürlichen Verhältnisses zur Nacktheit zu verstehen als vielmehr eines subjektiven missionarischen Bedürfnisses, seine Nacktheit öffentlich zur Schau zu stellen und andere Personen mit seinem nackten Körper zu konfrontieren und ggf. zu provozieren (... , zur Motivation des Antragstellers vgl. auch dessen Ÿußerungen in DER SPIEGEL, Heft 17/1999, S. 139).

Was diese Dame und die zwei Herren doch nicht alles über das Verhalten eines Psychotherapeuten wissen ...
Ich habe den Eindruck, sie benötigen ein wenig Nachhilfe-Unterricht in Sachen Psychologie (Motivationsforschung)!

Diese ganze Passage ist praktisch wörtlich übernommen aus dem zitierten Urteil. Dort aber ging es um einen Mann, von dem es in dem Urteil heißt:

"Entgegen der Ansicht des Klägers ist seinem Verhalten weniger ein natürliches Verhältnis zur Nacktheit eigen als vielmehr das zur Schau gestellte Bedürfnis, andere Personen mit seinem nackten Körper zu konfroniteren und zu provozieren. So präsentiert er sich insbesondere auch bei Veranstaltungen oder sonstigen größeren Menschenansammlungen oder auch in den Medien und versteht sein Nacktsein als Auftritt."

Das Verhalten eines Mannes mit einem völlig anderen sozialen, psychologischen und intellektuellen Hintergrund wird platt gleichgesetzt mit dem Verhalten eines Sexualtherapeuten, der auf dem Lorettoberg, also in einem Naherholungsgebiet, joggt (nicht bevorzugt vor größeren Menschenansammlungen!), einem Gebiet, das anderen Gebieten in Freiburg, in denen Nackte zu Hauf anzutreffen sind, absolut vergleichbar ist, der mehrfach betont hat, daß er nicht einmal in der Innenstandt nackt spazieren gehen würde, geschweige denn, sich nackt auf einem Fußballplatz  zu begeben! Das ist, sehr höflich formuliert, schlecht überlegt. (Aber es geht ja auch gar nicht darum, wirklich gute Argumente zu finden. Es geht darum, einen Vorwand zu finden, ein Verhalten abzustellen, daß einem nicht paßt!)

Und dann diese Wortwahl: "... seine Nacktheit öffentlich zur Schau zu stellen"!  Was verrät eine solche Formulierung nicht alles über die Geisteshaltung der "Urteilenden"! Wenn ein Filmteam im Englischen Garten von München Leute interviewed, die dort nackt herumliegen und unbefangen genug sind, sich auch so filmen zu lassen, sind das dann alles Leute, die "ihre Nacktheit öffentlich zur Schau stellen" wollen? Wenn eine Frau ohne Schleier herumläuft, will sie dann "ihr Gesicht zur Schau stellen"? Es ist einfach unglaublich, was Richter in Deutschland an der Grenze zum dritten Jahrtausend noch immer meinen, ihren Mitmenschen an verstaubter und verkorkster Moral vorschreiben zu dürfen.

Eine solche Formulierung auf mich anzuwenden, der sich, mit wohlbegründeten Argumenten, für eine größere Unbefangenheit im Umgang mit Nacktheit engagiert (und dazu, sozusagen "von Berufs wegen", auch wirklich berufen ist!), ist eine üble Diffamierung - aber solcherart Diffamierung muß man sich von Richtern ja wohl gefallen lassen (man kann sie ja schlecht wegen Beleidigung verklagen ...). Was die Analyse von menschlichen Motiven angeht, fühle ich mich dieser Dame und diesen zwei Herren Richter allerdings, fachlich gesehen, etwas überlegen und kann mich über derartige Unterstellungen (die man, würde es sich nicht um Richter handeln, böswillig-naiv nennen müßte) nur wundern. Angesichts solcher "richterlicher Diffamierung" meiner Person muß es mir allerdings gestattet sein anzumerken, daß sich nach meinem Empfinden  in den von den Richtern verwendeten Formulierungen eine, von mir persönlich übrigens als widerlich und menschenverachtend (weil körperfeindlich) empfundene, mangelnde Emanzipation von gesellschaftlichen Konventionen ausdrückt, die bar jeder Chance für eine auf humanen Grundsätzen basierende Begründung sind!

Außerdem fällt auf, daß sie mit keinem Wort meine ausführliche Widerlegung der Behauptung, durch reine Nacktheit werde das Schamgefühl betroffener Menschen verletzt, erwähnen. Es dürfte ihnen auch sehr schwer fallen, Gegenargumente dazu zu finden. Es wird schlicht "unterschlagen", daß die Verletzung des Schamgefühls von Betroffenen nur dann eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt, wenn die Handlung "den allgemein - und nicht nur von besonders prüden Menschen oder nur von einem Teil der Bevölkerung - anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung widerspricht." (Siehe dazu meine Verteidigungsschrift.)  Wollte man dieses anders handhaben, dürften Frauen auch nicht im Bikini öffentliche Bäder betreten (denn es gibt auch heute noch Menschen, die sich dadurch in ihrem Schamgefühl verletzt fühlen). Sowohl in dem OVG-Urteil als auch von den drei Freiburger Richtern, die dieses Urteil (beinahe wörtlich) abgeschrieben haben, wird einfach etwas behauptet, für daß es nicht nur keinerlei Beleg gibt, sondern für dessen Fragwürdigkeit ich in meiner (den Richtern vorliegenden!) Verteidigungsschrift klare Belege und erdrückende Indizien angeführt habe.

Es macht nicht den Anschein, als ob es den Richtern um eine ehrliche rechtliche Würdigung gegangen wäre. Es macht doch sehr den Anschein, als hätten sie einfach "nach einem Stein gesucht"! Wenn eine solche undifferenzierte Gleichsetzung von zwei völlig verschieden gelagerten Fällen von einer Partei in diesem Rechtsstreit (also der Stadt) vorgebracht worden wäre, könnte ich das ja noch verstehen. Aber von drei Richtern ...

Es wird also bei dem eigentlichen Verfahren darum gehen, daß diese Frage notfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt wird.
 

- einige weitere "Argumente" in diesem Urteil:

"Die Verfügung ... beruht auf den §§ 1 und 3 PolG. Danach hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird ... Im vorliegenden Fall liegt durch das Nacktgehen des Antragstellers im Gebiet der Stadt Freiburg eine Gefahr sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für die öffentliche Ordnung vor.

Die öffentliche Sicherheit ist in mehrfacher Hinsicht gefährdet: Zum einen besteht die durchaus realistische Gefahr, daß einzelne Spaziergänger und Wanderer, insbesondere auch Frauen und Kinder, im Gebiet um den Lorettoberg ... angesichts der unerwarteten Nacktheit des Antragstellers heftig erschrecken und in Angst geraten und dadurch zu selbstgefährdenden Kurzschlußreaktionen veranlaßt werden. So ist in den Akten der durchaus nachvollziehbare Fall eines 16jährigen Mädchens festgehalten, das beim Anblick des nackten Antragstellers in panische Angst geriet, blindlings über die Straße lief und beinahe von einem Auto erfaßt wurde."

Ich frage mich:

- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch den Anblick eines großen Hundes hervorgerufen worden wäre?
Rechtsprechung bedeutet, daß nach Prinzipien entschieden werden muß. Hier wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit allein daraus abgeleitet, daß sich Menschen erschrecken könnten. Wenn das ein juristisch bedeutsames Argument sein soll, muß es auch auf andere Situationen angewendet werden, und da liegt das Beispiel mit den Hunden geradezu auf der Hand. Anders als in Landgegenden kann man in Städten i.a. nicht begründen, daß das Halten von Hunden notwendig ist. Da das Halten von Hunden in der Stadt also ein "Luxus" ist, auf den man sehr wohl verzichten könnte, müßte das Halten von Hunden in Städten egentlich verboten werden, wollte man die dieser Argumentation zugrundeliegenden Prinzipien ernst nehmen. Es geht hier nicht darum, daß es üblich ist, Hunde zu halten, denn an dieser Stelle hebt die Argumentation darauf ab, daß durch die Möglichkeit, daß Menschen sich erschrecken (in meinem Fall durch die "unüblichen" Anblick eines nackten Mannes) die öffentliche Sicherheit gefährdet werde (die Unüblichkeit der Nacktheit ist in diesem Fall ja nur die "Ursache" für das eigentliche als problematisch angesehene Faktum des Erschreckens).

- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen Behinderten (z. B. mit einem durch einen Unfall entstellten Gesicht) hervorgerufen worden wäre? Müßte man dem Mann verbieten, in die Öffentlichkeit zu gehen - oder zumindest von ihm verlangen, daß er sein Gesicht durch einen Schleier verhüllt?

- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen finster dreinblickenden Mann, bekleidet mit metallbeschlagener Lederjacke und -hose hervorgerufen worden wäre? Müßte man dann diese Bekleidung verbieten?

- Wie würden die Richter es werten, wenn diese Reaktion durch einen mit einem Stringtanga bekleideten Mann (der ansonsten aber auch völlig nackt ist) hervorgerufen worden wäre? Diese Bekleidung ist, wie wir wissen, "legal"?

Es ist, so scheint mir, absolut willkürlich, daß in meinem Fall die Gefahr des Erschreckens als Argument herangezogen wird.

Mal ganz unabhängig von rein juristischen Erwägungen:
Ist es mit humanen Prinzipien vereinbar, daß Menschen das Recht für sich in Anspruch nehmen, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden, weil ihr Aussehen, aus welchem Grunde auch immer, einen anderen Menschen "erschrecken" könnte?

"Der Antragsteller kann insoweit auch nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei inzwischen hinreichend bekannt und die Bewohner des betreffenden Gebiets seien von ihm selbst durch Flugblätter 'vorgewarnt' worden, so daß niemand mehr von seinem Auftreten überrascht sein könne. Denn es ist durchaus nicht gewährleistet, daß alle Menschen, denen der Antragsteller bei seinen Nacktläufen begegnet, also insbesondere auch Ortsfremde, Kinder, Senioren usw., von den öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers wissen."

Niemand hat beim ehemaligen Gelände der Landesgartenschau in Freiburg, auf dem sich Hunderte von Nackten tummeln, jemals dafür Sorge getragen, daß alle Menschen, "insbesondere auch Ortsfremde" (!) wissen, daß sie an diesem Ort Nackten begegnen müssen. Es ist der blanke Hohn, mir dieses Argument entgegenzuhalten, wo ich 6.000 Flugblätter an die einzelnen Haushalte des Lorettobergs verteilt habe und der Lorettoberg durch mich in ganz Deutschland 1000mal bekannter ist als das Seeparkgelände.

Es wäre wirklich ehrlicher gewesen, wenn die Richter geschrieben hätten: "Wir wollen einfach nicht, daß Du nackt herumläufst", statt solche an den Haaren herbeigezogenen Scheinargumente zu bemühen! Es ist an Peinlichkeit nicht mehr zu überbieten, was sich hier "Justitia" mal wieder leistet.

"Durch die unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich nackt auf Liegewiesen in Gewässernähe aufhalten, und des Antragstellers, der alleine oder in Begleitung weniger Personen ..."

Das erinnert nun wirklich an die Hexenprozesse im Mittelalter, bei der ein "Entrinnen" durch eine entsprechende "Anwendung" der Logik für die der Hexerei bezichtigte Frau auch unmöglich war:
Auf meinen Versuch (u.a. durch Gründung einer Bürgerinitiative) nicht mehr nur allein auf dem Lorettoberg zu joggen, wurde seitens der Polizei mit MASSIVEM DRUCK reagiert. In einem Fax teilte mir der Leiter des zuständigen Polizeireviers, Herr Metzger, nach meiner Ankündigung, daß wir zu 5 Personen joggen wollen, in aller Schärfe mit, daß durch diese große Personenzahl eine neue Dimension erreicht werde und die Polizei dies als eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" ansehen würde. Aus diesem Grunde wurde uns angedroht, daß wir allesamt (ggf. ein ganzes Wochenende lang) in Polizeigewahrsam genommen würden.

" ... durch Wohngebiete und unbewohnte Landschaften geht bzw. läuft, dürfte die Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen haben."

Ist das nicht witzig: Das Urteil des OVG NW bezieht sich doch gerade auf einen Mann, der es liebt, sich vor Menschenansammlungen auszuziehen. Wie weiter oben nachzulesen ist, wird einerseits das Verhalten dieses Mannes mit dem meinen völlig undifferenziert gleichgesetzt, hier aber wird gerade betont, daß ich allein  durch Wohngebiete und unbewohnte Landschaften gehe. Aber es kommt noch schlimmer:

"Denn auf den betreffenden Liegewiesen werden die oben beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht in vergleichbarer Weise gegeben sein wie außerhalb dieser Bereiche. Wer an belebter Stelle mit vielen nackten Menschen konfroniert wird ..."

Wenn das nicht in des Wortes übelster Bedeutung perfide ist: Wenn man allein ist, ist man eine Gefährdung, und wenn man nicht allein ist, ist man es ebenso.

"... und dazu noch in der Nähe von Gewässern, die bei sommerlichen Temperaturen zum Baden einladen, wird von der Nacktheit der Menschen sicherlich weit weniger überrascht sein als z.B. auf einsamen Waldwegen."

In diesem Prozeß geht es um die Untersagung von Nacktlaufen auf dem Lorettoberg, und auf diesen Umstand wurde seitens der Richter weiter oben ja auch mehrfach Bezug genommen. Was haben also die "einsamen Waldwege" hier zu suchen. Hier ist jetzt die Logik endgültig "zum Teufel".

Und außerdem: Ab welcher Temperatur darf man denn nun nackt sein am Seeparkgelände? Kann man bei 18 Grad vielleicht doch noch erschrecken, wogegen man bei 22 Grad nicht mehr erschrickt (oder seitens der Behörden für sein Erschrecken jedenfalls kein Verständnis mehr erwarten kann)? Und muß man mindestens mit 10 Leuten dort antreten, damit man nicht als einzelner Nackter dort erscheint, der ja dann, weil einzeln, wieder erschreckend wirken würde?

Das "Winden" der Richter an dieser Stelle könnte peinlicher nicht sein! Es läßt sich halt nicht schlüssig begründen, was UNLOGISCH IST !!
 
Die Frauen im Mittelalter hatten keine Chance, weil Argumente und Logik ja nicht wirklich zählten, sondern Argumente immer so gedreht werden konnten, wie es die Ankläger wollten. Auch heute gibt es keine Möglichkeit, Richter zur Einhaltung der Regeln der Logik zu zwingen (wie eine Fülle von Fällen zeigt, zuletzt das unglaublich lächerliche Urteil gegen CompuServe in Bayern!). Man kann höchstens in die nächste Instanz gehen - aber wenn die Leute dort auch die Logik mit Füßen treten? Unwahrscheinlich? ....

gez.
Dr. Peter Niehenke